C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze. 667
§ 43.
Vom Beginn des fünfzehnten Tages der für eine Wildart festgesetzten Schonzeit
bis zu deren Ablauf ist es verboten, derartiges Wild in ganzen Stücken oder
zerlegt, aber nicht zum Genusse fertig zubereitet, in demjenigen Bezirk, für welchen
die Schonzeit gilt, zu versenden, zum Verkauf herumzutragen oder auszustellen oder
feilzubieten, zu verkaufen, anzukaufen, oder den Verkauf von solchem Wild zu
vermitteln.
Vorstehenden Beschränkungen unterliegt nicht der Vertrieb einzelner Arten von
Wild aus Kühlhäusern, wenn er unter Kontrolle nach Maßgabe der von den zu-
ständigen Ministern zu erlassenden Bestimmungen stattfinden. Die Kosten der
Kontrolle fallen den Inhabern der Kühlhäuser zur Last und können in Form einer
Gebühr nach Tarifen erhoben werden.
Ferner dürfen Ausnahmen, wenn es sich um die Versendung, den Verkauf, den
Ankauf und die Verkaufsvermittlung von lebendem Wild zum Zwecke der Blut-
auffrischung oder Einführung einer Wildart handelt, durch den für den Empfangs-
ort zuständigen Regierungspräsidenten gestattet werden.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden auf Kiebitz= und Möweneier ent-
sprechende Anwendung.
8 44.
Vom Beginn des fünfzehnten Tages der für das weibliche Elch-, Rot-, Dam-
und Rehwild festgesetzten Schon zeiten bis zu deren Ablauf ist es verboten, un-
zerlegtes Elch-, Rot-, Dam= und Rehwild, bei welchem das Geschlecht nicht mehr
mit Sicherheit zu erkennen ist, zu versenden, zum Verkauf herumzutragen oder aus-
zustellen oder feilzubieten, zu verkaufen, anzukaufen oder den Verkauf von solchem
Wild zu vermitteln.
*s5.
Die Vorschriften der 8§ 43 und 44 finden auf Wild keine Anwendung, welches
im Strafverfahren in Beschlag genommen oder eingezogen, oder welches mit Ge-
nehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde oder in Fällen erlegt ist,
in denen besondere gesetzliche Vorschriften es gestatten.
Wer jedoch solches Wild in ganzen Stücken oder zerlegt versendet, zum Verkauf
herumträgt oder ausstellt oder feilbietet, verkauft, oder den Verkauf von solchem
Wild vermittelt, muß mit einer befristeten Bescheinigung der Ortspolizeibehörde
oder des von ihr mit Genehmigung des Landrats zur Ausstellung einer solchen
ermächtigten Gemeinde-(Guts-)vorstehers versehen sein.
Der Käufer muß sich die Bescheinigung vorzeigen lassen.
* 46.
Die Versendung von Wild darf nur unter Beifügung eines Ursprungsscheines
erfolgen.
Die näheren Vorschriften werden von dem Oberpräsidenten oder dem Regierungs-
präsidenten im Wege der Polizeiverordnung erlassen; hierbei können von dem Er-
fordernis des Ursprungsscheines bezüglich einzelner kleinerer Wildarten Ausnahmen
gestattet werden.
§ 47.
Die Vorschriften der §§ 43 bis 46 finden auch auf Wild, welches in einge-
friedigten Wildgärten erlegt oder gefangen ist, Anwendung.
* 48.
Der Bezirksausschuß ist befugt, für den Umfang des ganzen Regierungsbezirks
oder einzelne Teile des letzteren diejenigen nicht jagdbaren Vögel zu bezeichnen,
auf welche die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 1 des Reichsgesetzes, betreffend
den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 (RGBl. S. 111) dauernd oder vor-
übergehend Anwendung finden darf.
*49.
Der Beschluß des Bezirksausschusses ist in den Fällen der §§ 40, 42 und 48
endgültig.