§ 11. Nicht richterliche Justizbeamte. 49
mannsamtes während der voraufgegangenen drei Jahre, anhaltende
Krankheit, Geschäfte, die eine lange oder häufige Abwesenheit vom
Wohnorte mit sich bringen, die Verwaltung eines unmittelbaren Staats-
amts und sonstige besondere Verhältnisse, die nach billigem Ermessen eine
gültige Entschuldigung begründen. Uber die Befugnis zur Ablehnung
wird von der wählenden Körperschaft und über die Befugnis zur Nieder-
legung von dem Präsidium des Landgerichts endgültig entschieden.
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, das Amt
des Schiedsmanns zu übernehmen oder das übernommene Amt bis zum
Ablauf der Wahlperiode zu versehen, kann für einen Zeitraum von drei
bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes auf Teilnahme an der
Vertretung und Verwaltung seiner Gemeinde für verlustig erklärt und
um ½ bis ¼ stärker als die übrigen Gemeindeangehörigen zu den
Gemeindeabgaben herangezogen werden. Die Beschlußfassung hierüber
steht der Gemeindevertretung (-versammlung) zu; der Beschluß bedarf
der Genehmigung der der Gemeinde vorgesetzten Behörde. Besitzern
selbständiger Gutsbezirke kann in Fällen dieser Art durch den Kreis-
ausschuß eine Erhöhung der Kreisabgabe um ½ bis ¼ auf drei bis
sechs Jahre auferlegt werden. Jeder Schiedsmann erhält einen Stell-
vertreter, auch kann die Stellvertretung dahin geordnet werden, daß
bestimmte Schiedsmänner sich wechselseitig vertreten. Die Schieds-
männer werden bei dem Amtsgerichte ihres Wohnsitzes auf die Erfüllung
ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet und im Falle einer Wiederwahl
auf diesen Eid verwiesen. Hinsichtlich ihrer Amtsführung unterstehen
sie der Aufficht des Landgerichtspräsidenten, in höherer Instanz des
Oberlandesgerichtspräsidenten und in letzter Instanz des Justizministers.
Ein Schiedsmann ist, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden,
bei deren Vorhandensein die Berufung nicht hätte erfolgen dürfen,
oder andere erhebliche Gründe dazu nötigen, seines Amtes zu entheben.
Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung des Beteiligten durch den
ersten Zivilsenat des Oberlandesgerichts. — Verfahren vor dem
Schiedsmann. A. Sühneverhandlung über bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten. Eine solche findet nur über vermögens-
rechtliche Ansprüche statt auf Antrag einer oder beider Parteien. Aus-
geschlossen sind alle Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung den Aus-
einandersetzungsbehörden zusteht. Für die Sühneverhandlung ist der
Schiedsmann zuständig, in dessen Bezirk der Gegner des Antragsstellers
seinen Wohnsitz hat. Ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung
der Parteien begründet ebenfalls die Zuständigkeit. Kraft des Gesetzes
ist der Schiedsmann von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen
in Sachen, in denen er selbst als Partei oder als Mitberechtigter,
Mitverpflichteter oder Regreßpflichtiger beteiligt ist, in Sachen seiner
Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr beseh, in Sachen einer
Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder
durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade
verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn
die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet wurde, nicht mehr
besteht, endlich in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter
Altnann, Handbuch der Berfassung II. 4