Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

670 Anhang. 
g 64. 
Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen es 
nicht ausbrechen kann. Der Jagdberechtigte, aus dessen Gehege Schwarzwild aus- 
tritt, haftet für den durch das ausgetretene Schwarzwild verursachten Schaden. 
Außer dem Jagdberechtigten darf jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberechtigte 
innerhalb seiner Grundstücke Schwarzwild auf jede erlaubte Art fangen, töten 
und behalten. 
Die Jagdpolizeibehörde kann die Benutzung von Schießwaffen für eine be- 
stimmte Zeit gestatten. 
Die Jagdpolizeibehörde hat außerdem zur Vertilgung uneingefriedigten Schwarz= 
wildes alles Erforderliche anzuordnen, sei es durch Polizeijagden, sei es durch 
andere geeignete Maßregeln oder Auflagen an die Jagdberechtigten des Bezirks 
und der Nachbarforsten. 
* 65. 
Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune kann ein jeder 
das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er auf diesen zur Ausübung 
des Jagdrechts nicht befugt ist. Zur Abwehr des Rot-, Dam= und Schwarzwildes 
kann er sich auch kleiner oder gemeiner Haushunde bedienen. 
g 66. 
Die Jagdpolizeibehörde kann die Besitzer von Obst-, Gemüse-, Blumen= und 
Baumschulanlagen ermächtigen, Vögel und Wild, welche in den genannten Anlagen 
Schaden anrichten, zu jeder Zeit mittels Schußwaffen zu erlegen. Der Jagd- 
berechtigte kann verlangen, daß ihm die erlegten Tiere, soweit sie seinem Jagdrechte 
unterliegen, gegen das übliche Schußgeld überlassen werden. 
Die Ermächtigung darf Personen, welchen der Jagdschein versagt werden muß, 
nicht erteilt werden und ist widerruflich. 
8 67. 
Die Jagdpolizeibehörde kann die Eigentümer und Pächter solcher zur Fischerei 
dienender Seen und Teich--, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören (§ 13 Abs. 1), 
selbst wenn die Jagd auf ihnen ruht, ermächtigen, jagdbare und nichtjagdbare Tiere, 
welche der Fischerei Schaden zufügen, zu jeder Zeit auf jede erlaubte Weise zu 
fangen, namentlich auch mit Anwendung von Schußwaffen zu erlegen. Mit Zu- 
stimmung der Jagdpolizeibehörde kann diese Ermächtigung auf bestimmt zu bezeich- 
nende Beauftragte des Eigentümers oder Pächters übertragen werden. Der Jagd- 
berechtigte kann verlangen, daß ihm die erlegten Tiere, soweit sie seinem Jagdrecht 
unterliegen, gegen das übliche Schußgeld überlassen werden. 
Die Ermächtigung darf Personen, welchen der Jagdschein versagt werden muß, 
nicht erteilt werden und ist widerruflich. In ihr sind die Tierarten, zu deren Er- 
legung die Befugnis erteilt wird, bestimmt zu bezeichnen. 
Die weitergehenden Bestimmungen der Fischereigesetze werden hierdurch nicht 
erührt. 
§ 68. 
Gegen die Anordnung oder Versagung obiger Maßregeln (88 66 und 67) seitens 
der Jagdpolizeibehörde ist nur die Beschwerde an den Bezirksausschuß, und gegen 
dessen Entscheidung die Beschwerde zulässig, welche an den Minister des Innern 
und den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten geht. 
Siebenter Abschnitt. 
Behörden. 
g 68. 
Jagdpolizeibehörde ist der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde. 
Gegen Beschlüsse der Jagdpolizeibehörde, durch welche Anordnungen wegen Ab- 
minderung des Wildstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung oder Gestattung 
solcher Abminderung abgelehnt werden, findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde 
an den Bezirksausschuß statt; der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig.
	        
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