Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze. 671 
§ 70. 
Die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der gemeinschaftlichen 
Jagdbezirke wird, soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, in 
Landkreisen von dem Landrat, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungs- 
präsidenten, in Stadtkreisen von dem Regierungspräsidenten, in höherer und letzter 
Instanz von dem Oberpräsidenten geübt. 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden sind in allen Instanzen innerhalb zwei 
Wochen anzubringen. 
§ 71. 
Streitigkeiten der Beteiligten über ihre in den öffentlichen Rechten begründeten 
Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung der Jagd unterliegen, 
soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, der Entscheidung im Verwaltungs- 
streitverfahren. 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreisausschuß, 
in Stadtkreisen der Bezirksausschuß. 
Achter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
§ 72. 
Mit Geldstrafe bis zu 20 M. wird bestraft: 
1. wer bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein oder die nach § 30 Nr. 3 
an dessen Stelle tretende Bescheinigung nicht bei sich führt, 
2. wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons ausübt, ohne einen 
von der Festungsbehörde mit dem Einsichtsvermerke versehenen Jagdschein bei sich 
zu führen (8 38). 
§ 73. 
Mit Geldstrafe von 15 bis 100 M. wird bestraft: 
wer ohne den vorgeschriebenen Jagdschein zu besitzen, die Jagd ausübt, oder wer von 
einem gemäß § 36 für ungüultig erklärten Jagdscheine Gebrauch macht. 
Ist der Täter in den letzten fünf Jahren wegen der gleichen Übertretung vor- 
bestraft, so können neben der Geldstrafe die Jagdgeräte, sowie die Hunde, welche 
er bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen werden, ohne Unter- 
schied, ob der Schuldige Eigentümer ist oder nicht. 
8 74. 
Die Fristen im § 34 Ziff. 3, § 35 Ziff. 1 und 2, § 73 Abs. 29 beginnen mit 
Sn Ablaufe desjenigen Tages, an welchem die Strafe verbüßt, verjährt oder 
erlassen ist. 
§ 75. 
Wer zwar mit einem Jagdscheine versehen, aber ohne Begleitung des Jagd- 
berechtigten oder ohne dessen schriftlich erteilte Erlaubnis bei sich zu führen, die 
Jagd auf fremdem Jagdbezirke ausübt, wird mit einer Strafe von sechs bis 
fünfzehn Mark belegt. 
g 76. 
Mit den nachstehenden Geldstrafen wird bestraft, wer während der Schonzeit 
erlegt oder einfängt: 
1. ein Stuck Elchwild. 150 M. 
2. ein Stück Rotwmid:: 150 „ 
3. ein Stück Dammddd . . 100, 
4. einen Beer. 100 „ 
5. ein Stück Rehwild 60 „. 
6. ein Stück Auerwild, eine Trappe, einen Schwan * 80 „ 
7. einen Dachs, einen Hasen, ein Stück Birk- oder beietmin, eine 
Schnepfe oder einen Fasa „ 10 „
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.