Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze. 673 
Neunter Abschnitt enthält: 
flbergangs= und Schlußbestimmungen, 
aus denen hervorzuheben ist, daß die vor dem 1. Mai 1907 abgeschlossenen Ver- 
träge über die Verpachtung eines Jagdbezirks bis zu ihrem Ablauf in Kraft bleiben. 
Im Regierungsbezirk Cassel sollen die nach dem 1. Mai 1907 bis zum Inkraft- 
treten dieses Gesetzes abgeschlossenen Verträge nicht über den 1. April 1914 hinaus 
Gültigkeit haben. 
Während der Dauer dieser Pachtverträge können die in dem betreffenden Ge- 
meinde-(Guts-pbezirk belegenen, nach den bisher geltenden Vorschriften zu Recht 
gebildeten Eigenjagdbezirke auch dann bestehen bleiben, wenn sie nicht einen land- 
und forstwirtschaftlich benutzten Flächenraum von wenigstens 75 ha einnehmen. 
Während der gleichen Zeit kann aus Grundflächen, die zwar den Erfordernissen 
des § 4 Ziff. 2 genügen, nicht aber einen nach den bisher geltenden Vorschriften 
zur Bildung eines Eigenjagdbezirks erforderlichen Flächenraum umfassen, ein Eigen- 
jagdbezirk nicht gebildet werden. 
Liegen solche Grundflächen in verschiedenen Gemeinde-(Guts-sbezirken, für 
die mehrere Pachtverträge in Betracht kommen, so gilt als Zeitpunkt, bis zu dem 
die bisherigen Eigenjagdbezirke fortbestehen oder von dem ab Eigenjagdbezirke ge- 
bildet werden können (Abs. 2), der Ablauf des zuerst beendeten Pachtvertrages (§ 84). 
Ferner behalten die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Jagdscheine 
ihre Gultigkeit für die Zeit, auf welche sie ausgestellt sind. 
Altmann, Handbuch der Verfasfung II. 43
	        
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