Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Nachträge und Berichtigungen. 
  
S. 9 Zeile 13 v. o. muß es statt dispositia heißen dispositio. 
S. 13 Zeile 5 v. v. ist vor S. 206 einzufügen Bd. 1. 
S. 15 Zeile 11 v. o. ist statt GS. S. 318 zu setzen G. S. 8313. 
S. 23 Zeile 4 v. o. muß es heißen: in wieweit. 
S. 27 Zeile 28 v. o. muß es statt Enteignung heißen Entschädigung. 
29 ff. (270 f.). Die sehr umfangreiche Rechtsprechung des Kammergerichts 
als oberste Instanz und des Oberverwaltungsgerichts zu den in Preußen bisher noch 
gültigen Bestimmungen des preußischen Vereinsgesetzes vom 11. März 1850 ist 
nur in allgemeinen Umrissen dargestellt worden, da, wie bestimmt verlautet, dem 
Reichstage bereits bei seinem nächsten Zusammentritt ein Reichsgesetzentwurf behufs 
einheitlicher Regelung des öffentlichen Vereins= und Versammlungsrechts für ganz 
Deutschland zugehen soll. 
6 Zeile 22 v. u. muß es statt der Prüfung heißen „zur Prüfung.“ 
S. 44. Während die Gehaltszulagen für Land-, Amtsrichter und Staatsan- 
wälte bisher sich nach einem gemeinsamen, für die ganze Monarchie gebildeten 
Besoldungsetat regelten (S. 44 dieses Buches), so daß ein Aufrücken nach dem 
Dienstalter als Gerichtsassessor stattfand, wobei die Gehaltszulage von dem 
schwankenden, unberechenbaren Wegfall sei es durch Todesfall, sei es durch 
Pensionierung der Vormänner in den Reihen der älteren Jahrgänge abhing, ist 
jetzt durch das Richterbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1907 (GS. S. 111) 
ein einheitlicher Rechtszustand durch das Dienstalterstufensystem eingeführt, 
indem das für die Bemessung des Gehalts maßgebende Dienstalter (Besoldungs- 
dienstalter) in jeder Gehaltsklasse beginnt mit dem Tage der ersten etatsmäßigen 
Anstellung in einem zu dieser Gehaltsklasse gehörenden Richteramte. Bei der ersten 
etatsmäßigen Anstellung eines Gerichtsassessors als Landrichter oder Amtsrichter 
wird von demjenigen Zeitraume, der zwischen dem Tage des Dienstalters als 
Gerichtsassessor und dem Tage der Anstellung liegt, der vier Jahr übersteigende 
Teil bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. 
Die Richter haben einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Gehaltszulagen. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. April 1908 in Kraft. 
S. 48 Zeile 2 v. o. muß es heißen statt Amtsanwaltskammer „Anwaltskammer.“ 
S. 48 Anm. 2 muß es statt Walter Joachim heißen Walter—Joachim. 
S. 48 Anm. 2 muß es statt Sydom-Busch heißen Sydow— Busch. 
S. 55 Zeile 2 v. o muß es statt dei heißen bei. 
Zu S. 80, 81. Durch das Gesetz, betreffend Abänderungen des 
Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (GS. S. 268) und der Gesetze vom 
81. März 18 82 (GS. S. 133), vom 20. März 1890 (GS. S. 43) und vom 
25. April 1896 (GS. S. 87) vom 27. Mai 1907 (GS. S. 95) haben die 
Pensionsverhältnisse der preußischen Zivilbeamten eine sehr erhebliche Verbesserung 
erfahren #O#. S. 80, 81). Die preußische Gesetzgebung ist hierbei der Reichsgesetz- 
gebung, wie sie in dem Militärpensionsgesetz vom 31. Mai 1906 geregelt worden 
ist, gefolgt. Während der im elften Dienstjahre pensionierte Beamte 1½⅝0 seiner 
pensionsfähigen Einkünfte als Pension erhielt, soll die Pension nunmehr mit 2%/6 
beginnen und mit jedem weiter zurückgelegten bis zum vollendeten 30. Dienstjahre 
um ½%, von da um ½0 steigen. Der nach vollendetem 30. Dienstjahre penstionierte 
Beamte wird daher von nun an ½e seiner Bezüge als Penfsion, während er 
bisher nur #/86 bekam, erhalten, während er das Höchstmaß, wie bisher, erst mit 
dem vollendeten 40. Dienstjahre erreicht. 
K
	        
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