Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

678 Nachträge und Berichtigungen. 
weises der Ahnen der Ehegattin des zum Genusse berechtigten 
Familienmitgliedes bei Familienfideikommissen bestimmt die auch 
jetzt noch gültige KO. vom 4. September 1830 (GS. S. 129), daß der Nachweis 
von vier adeligen Ahnen jederzeit als ausreichend angenommen werden soll, sobald 
die Stiftungsurkunde ohne eine bestimmte Anzahl nachzuweisender Ahnen namhaft 
zu machen, den Ausdruck vollbürtig oder ritterbürtig gebraucht hat. 
dagegen, wo die Stiftungsurkunde die Anzahl der erforderlichen Ahnen vorschreibt, 
soll es bei derselben sein Bewenden behalten. 
332 Zeile 2 v. o. ist zu streichen hinter „Bolze“ die Zahl 4 
332 Zeile 12 v. o. ist einzufügen hinter „Botze“ die Zahl 4. 
333 Zeile 22 v. u. ist statt 14. Februar (1840) zu setzen 15. Februar (1840). 
396 Zeile 18 v. u. muß es statt „für jeden“ heißen „jeder“. 
403 Zeile 18 v. u. muß es statt „bedrohten“ heißen bedrohter. 
416 Zeile 7 v. u. hinzuzufügen ist: Jetzt liegt auch die Wegeordnung der 
Provinz Posen vor, welche vom 15. Juli 1907 datiert (GS. S. 243), welche in 
Einteilung und Inhalt im wesentlichen übereinstimmt mit den früher erlassenen 
Provinzialwegeordnungen. 
S. 417 Zeile 24 v. o. ist in der Klammer hinter 1842 die Zahl „6= zu streichen. 
S. 418 Zeile 18 v. u. muß es statt verhängt worden heißen „verhängt werden“. 
S. 421 Zeile 13 v. o. sind hinter (GS. S. 316) einzufügen die Worte: für 
die Provinz Sachsen. 
S. 438 Zeile 17 v. o. muß es statt dreitausend Morgen heißen dreihundert 
rgen. 
Zu S. 492. In Verfolg der Lex Gamp ist nunmehr die Abänderung des All- 
gemeinen Berggesetzes vom 18. Juni 1907 (GS. S. 119) ergangen, welche 
Novelle am 38. Juli 1907 in Kraft tritt. Danach steht dem Staate an der Auf- 
suchung und Gewinnung der Steinkohle, des Steinsalzes, der Kali-, Magnesia= und 
Borsalze sowie der Solquellen ein ausschließliches und alleiniges Aneignungsrecht 
zu. Ausgenommen hiervon bleiben hinsichtlich der Steinkohle die Provinzen Ost- 
preußen, Brandenburg, Pommern und Schleswig-Holstein. Ferner sind dem Staate 
zur Aufsuchung und Gewinnung außer dem von ihm zurzeit betriebenen und 
den sonstigen in seinem Besitze befindlichen Feldern weitere 250 Maximalfelder vor- 
behalten, deren Verleihung binnen drei Jahren nachgesucht und dinnen weiteren 
sechs Monaten ausgesprochen werden muß. Im übrigen soll der Staat das Recht 
der Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle an andere übertragen, was durch 
ein besonderes Gesetz geordnet werden soll (Art. I 3). Im Gegensatz zu § 3 des 
AW. bestimmt jetzt Art. II der neuen Novelle, daß die Aufsuchung der vom Ver- 
fügungsrecht des Grundeigentuners ausgeschlossenen Mineralien (§ 1 des AnW. 
in der Fassung des Art. I der Nov.) auf ihren natürlichen Ablagerungen — das 
Schürfen — in Ansehung der nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen 
Mineralien nur dem Staate und den von diesem ermächtigten Personen, in An- 
sehung der übrigen Mineralien dagegen einem jeden gestattet ist. Das Bergwerks- 
eigentum des Staates stellt sich nach dem Gesetz dar als ein auf Zeit gewährtes, 
verliehenes, aber veräußerliches und gewerbliches Gewinnungsrecht, welches eine 
Art selbständiger Gerechtigkeit bildet, und für das ein eigenes Grundbuchblatt 
angelegt werden soll. Die sonstigen Bestimmungen dieses Abänderungsgesetzes 
betreffen hauptsächlich Fassungsänderungen und zeitgemäße Ergänzungen des 
Allgemeinen Berggesetzes. Im einzelnen sind folgende diesbezügliche AUnderungen 
des ABG hervorzuheben: Hinter § 1 ABWG. wird folgender § la eingeschaltet: 
Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates ist, sofern 
sich aus den nachstehenden Bestimmungen nicht ein anderes ergibt, allen berg- 
gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls unterworfen. Ferner wird an die Stelle des 
Wortes „Quadratlachter“ das zeitgemäße Wort „Quadratmeter“ gesetzt, statt Fuß 
wird Meter gesetzt, in dem § 3 werden Zusätze als § 3a und § 3b, welche sich auf die 
Befugnisse der Bergbehörden und Bergpolizei beziehen, beigefügt, bei 88 15, 18, 
treten Fassungsänderungen ein, § 16 fällt fort, § 19 erhält einen Zusat bezüglich 
Neueinlegung der Mutung nach vorausgegangenem Verzicht auf diese, die §88 27, 28 
erhalten andere Fassungen. Am Schlusse des dritten Abschnitts des 2. Teils des 
A. werden noch besondere Vorschriften gegeben bezüglich des Bergwerkseigentums 
des Staates (Art. V 8§ 38a, 38b, 38e). Endlich werden noch andere Fassungen 
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