678 Nachträge und Berichtigungen.
weises der Ahnen der Ehegattin des zum Genusse berechtigten
Familienmitgliedes bei Familienfideikommissen bestimmt die auch
jetzt noch gültige KO. vom 4. September 1830 (GS. S. 129), daß der Nachweis
von vier adeligen Ahnen jederzeit als ausreichend angenommen werden soll, sobald
die Stiftungsurkunde ohne eine bestimmte Anzahl nachzuweisender Ahnen namhaft
zu machen, den Ausdruck vollbürtig oder ritterbürtig gebraucht hat.
dagegen, wo die Stiftungsurkunde die Anzahl der erforderlichen Ahnen vorschreibt,
soll es bei derselben sein Bewenden behalten.
332 Zeile 2 v. o. ist zu streichen hinter „Bolze“ die Zahl 4
332 Zeile 12 v. o. ist einzufügen hinter „Botze“ die Zahl 4.
333 Zeile 22 v. u. ist statt 14. Februar (1840) zu setzen 15. Februar (1840).
396 Zeile 18 v. u. muß es statt „für jeden“ heißen „jeder“.
403 Zeile 18 v. u. muß es statt „bedrohten“ heißen bedrohter.
416 Zeile 7 v. u. hinzuzufügen ist: Jetzt liegt auch die Wegeordnung der
Provinz Posen vor, welche vom 15. Juli 1907 datiert (GS. S. 243), welche in
Einteilung und Inhalt im wesentlichen übereinstimmt mit den früher erlassenen
Provinzialwegeordnungen.
S. 417 Zeile 24 v. o. ist in der Klammer hinter 1842 die Zahl „6= zu streichen.
S. 418 Zeile 18 v. u. muß es statt verhängt worden heißen „verhängt werden“.
S. 421 Zeile 13 v. o. sind hinter (GS. S. 316) einzufügen die Worte: für
die Provinz Sachsen.
S. 438 Zeile 17 v. o. muß es statt dreitausend Morgen heißen dreihundert
rgen.
Zu S. 492. In Verfolg der Lex Gamp ist nunmehr die Abänderung des All-
gemeinen Berggesetzes vom 18. Juni 1907 (GS. S. 119) ergangen, welche
Novelle am 38. Juli 1907 in Kraft tritt. Danach steht dem Staate an der Auf-
suchung und Gewinnung der Steinkohle, des Steinsalzes, der Kali-, Magnesia= und
Borsalze sowie der Solquellen ein ausschließliches und alleiniges Aneignungsrecht
zu. Ausgenommen hiervon bleiben hinsichtlich der Steinkohle die Provinzen Ost-
preußen, Brandenburg, Pommern und Schleswig-Holstein. Ferner sind dem Staate
zur Aufsuchung und Gewinnung außer dem von ihm zurzeit betriebenen und
den sonstigen in seinem Besitze befindlichen Feldern weitere 250 Maximalfelder vor-
behalten, deren Verleihung binnen drei Jahren nachgesucht und dinnen weiteren
sechs Monaten ausgesprochen werden muß. Im übrigen soll der Staat das Recht
der Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle an andere übertragen, was durch
ein besonderes Gesetz geordnet werden soll (Art. I 3). Im Gegensatz zu § 3 des
AW. bestimmt jetzt Art. II der neuen Novelle, daß die Aufsuchung der vom Ver-
fügungsrecht des Grundeigentuners ausgeschlossenen Mineralien (§ 1 des AnW.
in der Fassung des Art. I der Nov.) auf ihren natürlichen Ablagerungen — das
Schürfen — in Ansehung der nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen
Mineralien nur dem Staate und den von diesem ermächtigten Personen, in An-
sehung der übrigen Mineralien dagegen einem jeden gestattet ist. Das Bergwerks-
eigentum des Staates stellt sich nach dem Gesetz dar als ein auf Zeit gewährtes,
verliehenes, aber veräußerliches und gewerbliches Gewinnungsrecht, welches eine
Art selbständiger Gerechtigkeit bildet, und für das ein eigenes Grundbuchblatt
angelegt werden soll. Die sonstigen Bestimmungen dieses Abänderungsgesetzes
betreffen hauptsächlich Fassungsänderungen und zeitgemäße Ergänzungen des
Allgemeinen Berggesetzes. Im einzelnen sind folgende diesbezügliche AUnderungen
des ABG hervorzuheben: Hinter § 1 ABWG. wird folgender § la eingeschaltet:
Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates ist, sofern
sich aus den nachstehenden Bestimmungen nicht ein anderes ergibt, allen berg-
gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls unterworfen. Ferner wird an die Stelle des
Wortes „Quadratlachter“ das zeitgemäße Wort „Quadratmeter“ gesetzt, statt Fuß
wird Meter gesetzt, in dem § 3 werden Zusätze als § 3a und § 3b, welche sich auf die
Befugnisse der Bergbehörden und Bergpolizei beziehen, beigefügt, bei 88 15, 18,
treten Fassungsänderungen ein, § 16 fällt fort, § 19 erhält einen Zusat bezüglich
Neueinlegung der Mutung nach vorausgegangenem Verzicht auf diese, die §88 27, 28
erhalten andere Fassungen. Am Schlusse des dritten Abschnitts des 2. Teils des
A. werden noch besondere Vorschriften gegeben bezüglich des Bergwerkseigentums
des Staates (Art. V 8§ 38a, 38b, 38e). Endlich werden noch andere Fassungen
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