8 11. Nicht richterliche Justizbeamte. 51
oder soll die Vollstreckung für den Rechtsnachfolger des aus dem
Vergleiche Berechtigten oder gegen Rechtsnachfolger des aus dem Ver-
gleiche Verpflichteten erfolgen, so kann die vollstreckbare Ausfertigung
nur auf Anordnung des Amtsgerichts erteilt werden, in dessen Bezirke
der Schiedsmann den Wohnsitz hat.
B. Sühneverhandlung über Beleidigungen und Körper-
verletzungen. Bei den nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidungen
(St GB. §§8 185—187, 189, 194) und Körperverletzungen (St G.
§8 223, 230, 232) ist der Schiedsmann die zum Zwecke der Sühne-
verhandlung zuständige Vergleichsbehörde. Das Verfahren ist im
wesentlichen dasselbe, wie bei der Sühneverhandlung in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. Auch ist es statthaft, daß der Beleidigte oder Ver-
letzte im Vergleich sich die Zahlung einer Geldentschädigung versprechen
läßt. Soweit vor Erhebung der Privatklage wegen Beleidigungen
nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versucht worden,
ist für diesen Vergleichsversuch der Schiedsmann, in dessen Bezirke der
Beschuldigte wohnt, ausschließlich zuständig. Weitläufigkeit und
Schwierigkeit der Sache berechtigen ihn nicht, die Ausübung seines
Amtes abzulehnen. Dasselbe gilt, wenn Bedenken gegen die Geschäfts-
oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation der
gesetzlichen Vertreter derselben bestehen, wenn eine Partei blind oder
taubstumm oder wenn eine Partei taub oder stumm ist, und mit der-
selben eine schriftliche Verständigung nicht erfolgen kann. Liegt einer
dieser Umstände bei einer Partei vor, so ist dies im Protokolle zu ver-
merken. Gegen eine solche Partei findet aus dem etwa aufgenommenen
Vergleiche eine Zwangsvollstreckung nicht statt. Erscheint der Antrag-
steller im Termine nicht, so unterbleibt die Sühneverhandlung; er-
scheint der Beschuldigte nicht, so wird angenommen, daß er sich auf
die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle. Von dem beaksichtigten
Ausbleiben ist jedoch jedenfalls dem Schiedsmann die vorgeschriebene
Anzeige rechtzeitig zu machen. Eine Bescheinigung über die Erfolg-
lofigkeit des Sühneversuchs kann nur erteilt werden, wenn der Antrag-
steller im Termine erschienen ist.
C. Kosten und Stempel. Schreibgebühren und bare Auslagen
(Zustellungskosten 2c.) sind dem Schiedsmann sofort zu entrichten, welcher
davon seine Tätigkeit abhängig machen kann. Die Schreibgebühren
betragen mindestens 25 Pfennige und bei Schriftstücken von mehr als
zwei Seiten für jede folgende Seite 10 Pfennige. Jede angefangene
Seite wird voll berechnet. Die Schreibgebühren und baren Auslagen
fallen der Partei zur Last, welche dieselben veranlaßt hat. Ist ein Ver-
gleich zustande gekommen oder die Vermittelung des Schiedsmanns
von beiden Parteien nachgesucht, so haftet jede Partei für die Schreib-
gebühren und baren Auslagen, welche bis zum Schlusse der Verhand-
lung entstanden sind. Die Einziehung erfolgt erforderlichenfalls im
Zwangswege wie bei den Gemeindeabgaben. Im übrigen sind die
Verfügungen, Verhandlungen und Ausfertigungen des Schiedsmanns
kosten= und stempelfrei. Die Stempelfreiheit erstreckt sich jedoch nicht
auf Rechtsgeschäfte, welche an sich stempelpflichtig sind und als ein
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