§ 12. Subalternbeamte. 53
Vierter Titel.
8 12. Subalterubeamte.
Diese setzen sich zusammen aus den Militäranwärtern und den Zivil-
supernumeraren.
a) Militäranwärter ist jeder 2 Jahre die preußische Staatsange-
hörigkeit besitzende Inhaber des Zivilversorgungsscheins. Der Zioil-
versorgungsschein wird Militärpflichtigen erteilt, welche während der
Militärdienstzeit invalide geworden sind und eine 12jährige Dienstzeit
als Unteroffizier zurückgelegt haben, den Militäranwärtern sind die
Stellen der Unterbeamten und Kanzlisten im Staats= und Reichsdienste
ausdrücklich vorbehalten. Die Subalternbeamtenstellen, für die eine
besondere wissenschaftliche und technische Vorbildung nicht erfordert
wird, sind mit Ausschluß der Stellen bei den Zentralbehörden mindestens
zur Hälfte in der dem Anteilsverhältnisse entsprechenden Reihenfolge
mit Militäranwärtern zu besetzen. 1) Durch den Kaiser oder Landes-
herrn kann im besonderen Interesse des Dienstes Bewerbern für eine
bestimmte Stelle die Anstellungsberechtigung verliehen werden. Sie er-
halten dadurch die gleiche Berechtigung, wie die Militäranwärter. ) Den
Angestellten verbleibt die etwa erdiente Militärpension bis zur Erfüllung
ihres doppelten Betrages oder gewisser Mindestbeträge. 5) Die Berück-
sichtigung der Bewerbungen setzt genügende Befähigung und die Ab-
legung der für gewisse Dienststellungen oder Gattungen derselben vor-
geschriebenen Prüfungen voraus. Die Zulassung der Prüfung oder die
Annahme der Bewerbung überhaupt können erforderlichenfalls d. h.
wegen der Eigentümlichkeit des Dienstzweiges nicht aus finanziellen
Gründen, auch nicht für die unteren Stellen des Polizeidienstes (M.
vom 31. Dezember 1894 MBl. 95 S. 3) von einer vorgängigen in-
formatorischen, in der Regel nicht über 3 Monate auszudehnenden
Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht
werden.
b) Zivilsupernumerare haben behufs ihrer Annahme nachzuweisen:
a) Erfüllung der Militärpflicht,
§pFähigkeit, sich 3 Jahre hindurch selbst zu erhalten,
7) Versetzung in die Obersekunda einer neunklassigen höheren Lehr-
anstalt (Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule), Reifezeugnis
einer sechsklassigen solchen Anstalt oder höheren Bürgerschule oder vor-
1) Die in obigem festgestellte Verpflichtung zur Anstellung von Militäranwärtern
erstreckt sich auch auf die Kommunen und Kommunalverbände. Maßgebend sind für
diese Ges. v. 21. Juli 1892 (GS. S. 214) nebst Ausführungsanw. v. 30. Sept.
1892 (GS. S. 285) und v. 1. Dezember 1899 (GS. S. 235), sowie die Grund-
sätze, betr. die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal=
behörden u. s. w., gefaßt vom Bundesrat am 28. Juni 1899 (R.ZBl. S. 268).
9 Vagl. RG. v. 27. Juni 1871 (RGBl. S. 275) §§ 58, 75—77, 81—94,
Ges. v. 4. April 1874 (ReBl. S. 25), Ges. v. 24. März 1878 (Rl. S. 149)
Art. III u. IV u. Ges. v. 22. Mai 1893 (Rl. S. 171) Art. 6, 7, 9, 10 u. 19.
3) NRG. 1871 §§ 101—108, RG. 1874 §§ 15, 22 u. RG. 1893 Art. 11 u. 12
Ausf. Best. v. 22. Februar 1875 (MB. 146).