Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 12. Subalternbeamte. 53 
Vierter Titel. 
8 12. Subalterubeamte. 
Diese setzen sich zusammen aus den Militäranwärtern und den Zivil- 
supernumeraren. 
a) Militäranwärter ist jeder 2 Jahre die preußische Staatsange- 
hörigkeit besitzende Inhaber des Zivilversorgungsscheins. Der Zioil- 
versorgungsschein wird Militärpflichtigen erteilt, welche während der 
Militärdienstzeit invalide geworden sind und eine 12jährige Dienstzeit 
als Unteroffizier zurückgelegt haben, den Militäranwärtern sind die 
Stellen der Unterbeamten und Kanzlisten im Staats= und Reichsdienste 
ausdrücklich vorbehalten. Die Subalternbeamtenstellen, für die eine 
besondere wissenschaftliche und technische Vorbildung nicht erfordert 
wird, sind mit Ausschluß der Stellen bei den Zentralbehörden mindestens 
zur Hälfte in der dem Anteilsverhältnisse entsprechenden Reihenfolge 
mit Militäranwärtern zu besetzen. 1) Durch den Kaiser oder Landes- 
herrn kann im besonderen Interesse des Dienstes Bewerbern für eine 
bestimmte Stelle die Anstellungsberechtigung verliehen werden. Sie er- 
halten dadurch die gleiche Berechtigung, wie die Militäranwärter. ) Den 
Angestellten verbleibt die etwa erdiente Militärpension bis zur Erfüllung 
ihres doppelten Betrages oder gewisser Mindestbeträge. 5) Die Berück- 
sichtigung der Bewerbungen setzt genügende Befähigung und die Ab- 
legung der für gewisse Dienststellungen oder Gattungen derselben vor- 
geschriebenen Prüfungen voraus. Die Zulassung der Prüfung oder die 
Annahme der Bewerbung überhaupt können erforderlichenfalls d. h. 
wegen der Eigentümlichkeit des Dienstzweiges nicht aus finanziellen 
Gründen, auch nicht für die unteren Stellen des Polizeidienstes (M. 
vom 31. Dezember 1894 MBl. 95 S. 3) von einer vorgängigen in- 
formatorischen, in der Regel nicht über 3 Monate auszudehnenden 
Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht 
werden. 
b) Zivilsupernumerare haben behufs ihrer Annahme nachzuweisen: 
a) Erfüllung der Militärpflicht, 
§pFähigkeit, sich 3 Jahre hindurch selbst zu erhalten, 
7) Versetzung in die Obersekunda einer neunklassigen höheren Lehr- 
anstalt (Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule), Reifezeugnis 
einer sechsklassigen solchen Anstalt oder höheren Bürgerschule oder vor- 
1) Die in obigem festgestellte Verpflichtung zur Anstellung von Militäranwärtern 
erstreckt sich auch auf die Kommunen und Kommunalverbände. Maßgebend sind für 
diese Ges. v. 21. Juli 1892 (GS. S. 214) nebst Ausführungsanw. v. 30. Sept. 
1892 (GS. S. 285) und v. 1. Dezember 1899 (GS. S. 235), sowie die Grund- 
sätze, betr. die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal= 
behörden u. s. w., gefaßt vom Bundesrat am 28. Juni 1899 (R.ZBl. S. 268). 
9 Vagl. RG. v. 27. Juni 1871 (RGBl. S. 275) §§ 58, 75—77, 81—94, 
Ges. v. 4. April 1874 (ReBl. S. 25), Ges. v. 24. März 1878 (Rl. S. 149) 
Art. III u. IV u. Ges. v. 22. Mai 1893 (Rl. S. 171) Art. 6, 7, 9, 10 u. 19. 
3) NRG. 1871 §§ 101—108, RG. 1874 §§ 15, 22 u. RG. 1893 Art. 11 u. 12 
Ausf. Best. v. 22. Februar 1875 (MB. 146).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.