Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

2 Altmann, Die Verfassung und Verwaltung. 
und der Rechtsanwälte vom 27. Septbr. 1899 ist abgeändert 
durch Gesetz vom 21. März 1910 (Ges S. S. 15). Ebenso ist die 
reichsrechtliche Gebührenordnung für Rechtsan wälte durch 
Art. IV des RG. vom 1. Juni 1909 (Rnl. S. 475) abgeändert 
(durch Erhöhung einer Reihe von Gebühren infolge der erweiterten 
amtsgerichtlichen Zuständigkeit, durch Pauschalierung der Auslagen usw.). 
Zu S. 53, § 12 Buchst a: Außer dem Zivilversorgungsschein (für 
Kapitulanten) wird an Nichtkapitulanten im Falle der Dienstbeschädigung 
und dadurch bedingter Erwerbsunfähigkeit der Anstellungsschein (zur 
Erlangung von Unterbeamtenstellen) verliehen (§ 17 des Mannschafts- 
versorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906, RBl. S. 593). 
Die Grundsätze für die Besetzung von mittleren, Kanzlei-= 
und Unterbeamtenstellen (im Staatsdienst wie im Kommunaldienste) 
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins 
sind im Anschluß an das Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 
1906 (REGBl. S. 593) durch Beschluß des Bundesrats vom 20. Juni 
1907 neu festgestellt und (RZBl. S. 309, Pr Mli V. S. 293) ver- 
öffentlicht. 
Zu S. 60, § 13: Die Verantwortlichkeit aus § 839 BGB. für 
den durch Amtspflichtverletzungen eines unmittelbaren oder mittelbaren 
Staatsbeamten in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt 
einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig zugefügten Schaden ist zu- 
gunsten des Geschädigten auf den Staat bezw. Kommunalverband 
übergegangen (Gesetz vom 1. Aug. 1909, Ges S. S. 691), dem 
seinerseits der Rückgriff auf den schuldigen Beamten vorbehalten ist. 
Ausgeschlossen ist die Haftung des Staates (Kommunalverbandes) bei 
Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen 
sind oder bei Amtshandlungen, für welche die Beamten eine besondere 
Vergütung durch Gebühren von den Beteiligten zu beziehen haben. 
Hier haftet also der Beamte, wie bisher, dem Geschädigten unmittelbar. 
Zu der Frage, inwieweit das Gesetz auf öffentliche Lehrer und 
Lehrerinnen UAnwendung findet, führt Kammergerichtsrat Delius im 
Pr VerwBl. 1909 (Ig. XXXI) S. 92 folgendes aus: „Ein heißer 
Kampf entspann sich im Herrenhause um die Haftpflicht der öffentlichen 
Lehrer und Lehrerinnen, welchen namentlich auf dem Gebiete der 
Schuldisziplin (Züchtigungsrecht) die Ausübung öffentlicher Gewalt zu- 
steht. Er endete damit, daß man von einer Regelung derselben im 
Gesetz Abstand nahm. Der Regierungsentwurf wollte die Haftpflicht 
den Schulverbänden aufbürden. Die Rechtslage ist nun folgende: 
Soweit die Lehrer zu den unmittelbaren Staatsbeamten gehören (z. B. 
Gymnasiallehrer, Universitätsprofessoren usw.), haftet für sie der Staat, 
und wenn sie Kommunalbeamte sind, was immerhin möglich ist, die 
Kommune. Die übrigen Lehrer (Volksschullehrer, Lehrer an nicht- 
staatlichen und nichtkommunalen öffentlichen Unterrichtsanstalten, auch 
höheren Lehranstalten usw.) haften persönlich; führen sie jedoch nur 
Anweisungen des Kreisschulinspektors aus, so haften sie nicht, da sie 
nur ausführende Organe sind. In der Rheinprovinz jedoch haftet 
gemäß Art. 1384 Code civil für die Volksschullehrer der Staat und
	        
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