2 Altmann, Die Verfassung und Verwaltung.
und der Rechtsanwälte vom 27. Septbr. 1899 ist abgeändert
durch Gesetz vom 21. März 1910 (Ges S. S. 15). Ebenso ist die
reichsrechtliche Gebührenordnung für Rechtsan wälte durch
Art. IV des RG. vom 1. Juni 1909 (Rnl. S. 475) abgeändert
(durch Erhöhung einer Reihe von Gebühren infolge der erweiterten
amtsgerichtlichen Zuständigkeit, durch Pauschalierung der Auslagen usw.).
Zu S. 53, § 12 Buchst a: Außer dem Zivilversorgungsschein (für
Kapitulanten) wird an Nichtkapitulanten im Falle der Dienstbeschädigung
und dadurch bedingter Erwerbsunfähigkeit der Anstellungsschein (zur
Erlangung von Unterbeamtenstellen) verliehen (§ 17 des Mannschafts-
versorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906, RBl. S. 593).
Die Grundsätze für die Besetzung von mittleren, Kanzlei-=
und Unterbeamtenstellen (im Staatsdienst wie im Kommunaldienste)
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins
sind im Anschluß an das Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai
1906 (REGBl. S. 593) durch Beschluß des Bundesrats vom 20. Juni
1907 neu festgestellt und (RZBl. S. 309, Pr Mli V. S. 293) ver-
öffentlicht.
Zu S. 60, § 13: Die Verantwortlichkeit aus § 839 BGB. für
den durch Amtspflichtverletzungen eines unmittelbaren oder mittelbaren
Staatsbeamten in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt
einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig zugefügten Schaden ist zu-
gunsten des Geschädigten auf den Staat bezw. Kommunalverband
übergegangen (Gesetz vom 1. Aug. 1909, Ges S. S. 691), dem
seinerseits der Rückgriff auf den schuldigen Beamten vorbehalten ist.
Ausgeschlossen ist die Haftung des Staates (Kommunalverbandes) bei
Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen
sind oder bei Amtshandlungen, für welche die Beamten eine besondere
Vergütung durch Gebühren von den Beteiligten zu beziehen haben.
Hier haftet also der Beamte, wie bisher, dem Geschädigten unmittelbar.
Zu der Frage, inwieweit das Gesetz auf öffentliche Lehrer und
Lehrerinnen UAnwendung findet, führt Kammergerichtsrat Delius im
Pr VerwBl. 1909 (Ig. XXXI) S. 92 folgendes aus: „Ein heißer
Kampf entspann sich im Herrenhause um die Haftpflicht der öffentlichen
Lehrer und Lehrerinnen, welchen namentlich auf dem Gebiete der
Schuldisziplin (Züchtigungsrecht) die Ausübung öffentlicher Gewalt zu-
steht. Er endete damit, daß man von einer Regelung derselben im
Gesetz Abstand nahm. Der Regierungsentwurf wollte die Haftpflicht
den Schulverbänden aufbürden. Die Rechtslage ist nun folgende:
Soweit die Lehrer zu den unmittelbaren Staatsbeamten gehören (z. B.
Gymnasiallehrer, Universitätsprofessoren usw.), haftet für sie der Staat,
und wenn sie Kommunalbeamte sind, was immerhin möglich ist, die
Kommune. Die übrigen Lehrer (Volksschullehrer, Lehrer an nicht-
staatlichen und nichtkommunalen öffentlichen Unterrichtsanstalten, auch
höheren Lehranstalten usw.) haften persönlich; führen sie jedoch nur
Anweisungen des Kreisschulinspektors aus, so haften sie nicht, da sie
nur ausführende Organe sind. In der Rheinprovinz jedoch haftet
gemäß Art. 1384 Code civil für die Volksschullehrer der Staat und