Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

4 Altmann, Die Verfassung und Verwaltung. 
Anschluß an die Regelung für die Reichsbeamten durch Abschn. II des 
Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909, REl. S. 573, nebst Tarif 
und Ortsklassenverzeichnis, NGBl. S. 627, 628 ff.), mit Geltung vom 
1. Juli R ab, zugegangen, deren Verabschiedung demnächst zu er- 
warten ist. 
Zu S. 77, § 17 Buchst. 2: Die Vergütung der Beamten 
für Dienstreisen kommt, voraussichtlich mit Wirkung vom 1. Oktober 
1910, zur Neuregelung, eine entsprechende Gesetzesvorlage unterliegt 
zur Zeit der Beschlußfassung des Abgeordnetenhauses. 
Zu S. 78, 79, § 17 Buchst. e: Das Zivilpensionsgesetz 
vom 27. März 1872 nebst Nachträgen ist abgeändert durch das Gesetz vom 
27. Mai 1907 (Ges S. S. 95). Danach beträgt die Pension jetzt mit dem 
vollendeten zehnten Dienstjahre 2/6° und steigt mit jedem weiteren Dienst- 
jahre bis zum vollendeten 30. Dienstjahre um 10 (beträgt also bei 
30 Dienstjahren bereits 4%0), von da ab aber um ½/120° bis zu /0 
des Diensteinkommens. Außerdem ist der mögliche Beginn der pensions- 
fähigen Dienstzeit auf den Beginn des achtzehnten Lebensjahres herab- 
gesetzt. Der Durchschnittssatz des in Anrechnung zu bringenden Woh- 
nungsgeldzuschusses wird sich bei der endgültigen Neuregelung der 
Wohnungsgeldzuschüsse erneut ändern, wesentlich ist schon jetzt die Mit- 
berücksichtigung der bisherigen Klasse A (Gesetz vom 26. Mai 1909, 
Ges S. S. 91). Ebenfalls geändert sind durch das Gesetz vom 
27. Mai 1907 die Bestimmungen über die Kürzung der Pensionen 
im Falle der Wiederanstellung oder Wiederbeschäftigung. Die Zahlung 
der Pensionsbezüge erfolgt jetzt vierteljährlich im voraus. 
Zu S. 80 bis 82, § 17 Buchst k: Unter Aufhebung des Gesetzes 
vom 6. Febr. 1881 und der Kab O. vom 27. April 1816 und vom 15. Nov. 
1819 sind die Gnadenbezüge (Gnadenvierteljahr), einschließlich der 
Belassung in der Dienstwohnung des Verstorbenen, für die Hinter- 
bliebenen der unmittelbaren etatsmäßigen Staatsbeamten durch das 
Gesetz vom 7. März 1908 (Ges S. S. 35) neu geregelt. Die Hinter- 
bliebenen von Pensionären erhalten jetzt ebenfalls eine dreimonatige 
Gnadenbewilligung (Art X § 31 des Abänd G. zum Ziv Pens G. vom 
27. Mai 1907, Ges S. S. 95). 
Die Bestimmungen über die Fürsorge fürdie Hinterbliebenen 
vonunmitttelbaren Staatsbeamten (Reliktengesetz vom 20. Mai 
1882 nebst Ergänzungen) sind durch das Gesetz vom 27. Mai 1907 
(Ges S. S. 99) ebenfalls abgeändert worden. Das Witwengeld beträgt 
jetzt mindestens 300 M. und (gemäß § 4 des Gesetzes vom 26. Mai 
1909, Ges S. S. 85) höchstens 5000 M. Eine besondere Berechnung 
hat (nach dem neu eingefügten § 12 a) einzutreten bei Staats- 
pensionären, die demnächst wieder angestellt worden sind und eine neue 
Pension erdient haben, unter Mitberücksichtigung ihrer alten Pension. 
Zu S. 96, § 26 Nr. 1: Die Generalkommission in Bromberg 
(für Westpreußen und Posen) ist aufgehoben, ihre Geschäfte sind auf 
die Generalkommission in Breslau übergegangen (Gesetz vom 24. Juli 
1909, Ges S. S. 637).
	        
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