4 Altmann, Die Verfassung und Verwaltung.
Anschluß an die Regelung für die Reichsbeamten durch Abschn. II des
Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909, REl. S. 573, nebst Tarif
und Ortsklassenverzeichnis, NGBl. S. 627, 628 ff.), mit Geltung vom
1. Juli R ab, zugegangen, deren Verabschiedung demnächst zu er-
warten ist.
Zu S. 77, § 17 Buchst. 2: Die Vergütung der Beamten
für Dienstreisen kommt, voraussichtlich mit Wirkung vom 1. Oktober
1910, zur Neuregelung, eine entsprechende Gesetzesvorlage unterliegt
zur Zeit der Beschlußfassung des Abgeordnetenhauses.
Zu S. 78, 79, § 17 Buchst. e: Das Zivilpensionsgesetz
vom 27. März 1872 nebst Nachträgen ist abgeändert durch das Gesetz vom
27. Mai 1907 (Ges S. S. 95). Danach beträgt die Pension jetzt mit dem
vollendeten zehnten Dienstjahre 2/6° und steigt mit jedem weiteren Dienst-
jahre bis zum vollendeten 30. Dienstjahre um 10 (beträgt also bei
30 Dienstjahren bereits 4%0), von da ab aber um ½/120° bis zu /0
des Diensteinkommens. Außerdem ist der mögliche Beginn der pensions-
fähigen Dienstzeit auf den Beginn des achtzehnten Lebensjahres herab-
gesetzt. Der Durchschnittssatz des in Anrechnung zu bringenden Woh-
nungsgeldzuschusses wird sich bei der endgültigen Neuregelung der
Wohnungsgeldzuschüsse erneut ändern, wesentlich ist schon jetzt die Mit-
berücksichtigung der bisherigen Klasse A (Gesetz vom 26. Mai 1909,
Ges S. S. 91). Ebenfalls geändert sind durch das Gesetz vom
27. Mai 1907 die Bestimmungen über die Kürzung der Pensionen
im Falle der Wiederanstellung oder Wiederbeschäftigung. Die Zahlung
der Pensionsbezüge erfolgt jetzt vierteljährlich im voraus.
Zu S. 80 bis 82, § 17 Buchst k: Unter Aufhebung des Gesetzes
vom 6. Febr. 1881 und der Kab O. vom 27. April 1816 und vom 15. Nov.
1819 sind die Gnadenbezüge (Gnadenvierteljahr), einschließlich der
Belassung in der Dienstwohnung des Verstorbenen, für die Hinter-
bliebenen der unmittelbaren etatsmäßigen Staatsbeamten durch das
Gesetz vom 7. März 1908 (Ges S. S. 35) neu geregelt. Die Hinter-
bliebenen von Pensionären erhalten jetzt ebenfalls eine dreimonatige
Gnadenbewilligung (Art X § 31 des Abänd G. zum Ziv Pens G. vom
27. Mai 1907, Ges S. S. 95).
Die Bestimmungen über die Fürsorge fürdie Hinterbliebenen
vonunmitttelbaren Staatsbeamten (Reliktengesetz vom 20. Mai
1882 nebst Ergänzungen) sind durch das Gesetz vom 27. Mai 1907
(Ges S. S. 99) ebenfalls abgeändert worden. Das Witwengeld beträgt
jetzt mindestens 300 M. und (gemäß § 4 des Gesetzes vom 26. Mai
1909, Ges S. S. 85) höchstens 5000 M. Eine besondere Berechnung
hat (nach dem neu eingefügten § 12 a) einzutreten bei Staats-
pensionären, die demnächst wieder angestellt worden sind und eine neue
Pension erdient haben, unter Mitberücksichtigung ihrer alten Pension.
Zu S. 96, § 26 Nr. 1: Die Generalkommission in Bromberg
(für Westpreußen und Posen) ist aufgehoben, ihre Geschäfte sind auf
die Generalkommission in Breslau übergegangen (Gesetz vom 24. Juli
1909, Ges S. S. 637).