Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Band II: Preußen. 5 
Wr 
zu S. 98, 99, 8 26 Nr. 4: An die Stelle der Provinzialsteuer- 
direktionen sind die Oberzolldirektionen, für die Verwaltung der 
Zölle und der indirekten Reichs= und Landessteuern, getreten, denen 
die Stempel= und Erbschaftssteuerämter, die Hauptzollämter nebst den 
unteren Hebestellen und die Beamten des örtlichen Aufsichtsdienstes 
unterstellt find. Ihre Einrichtung und Geschäftsführung sind durch 
die Verwaltungsordnung für die Königlich Preußischen Zollbehörden 
vom 15. Jan. 1908 (Ges S. S. 66) geregelt. 
Zu S. 101, § 26 Buchst. 4 Abs. 4: Dem Landespolizei- 
bezirk Berlin sind inzwischen die Stadtgemeinde Lichtenberg und 
die Landgemeinde Boxhagen-Rummelsburg (Gesetz vom 7. März 1908, 
Ges S. S. 21), sowie die Landgemeinde Stralau (Gesetz vom 23. Juni 
1909, Ges S. S. 533) hinzugetreten. 
Zu S. 190, § 54: Vgl. jetzt Staatsschuldbuchgesetz vom 
22./27. Mai 1910 (GesS. S. 55.) 
Zu S. 195, § 55: Die Lotterieverhältnisse zwischen 
Preußen und Waldeck sind durch Staatsvertrag vom 22. April 
1907 (Ges S. 1908 S. 1) geregelt. 
Zu S. 198 ff., § 57: Das Einkommensteuergesetz vom 
19. Juni 1906 ist inzwischen weiter abgeändert worden a) durch das 
Gesetz vom 18. Juni 1907 (Ges S. S. 139), b) durch das Gesetz 
vom 26. Mai 1909 (Ges S. S. 341), Anl. 5 zu dem Gesetz betr. die 
Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen vom 
26. Mai 1909 (Ges S. S. 85). 
Durch das Gesetz zu a) ist in Abänderung des § 23 den Arbeit- 
gebern die Verpflichtung auferlegt, über das Einkommen der von ihnen 
beschäftigten Personen mit weniger als 3000 M. Jahreseinnahme 
Auskunft zu geben; zu diesem Zwecke sind in den Hauslisten für 
Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen die Arbeitsstätten anzugeben. 
Die Novelle zu b) vom Jahre 1909 sollte in erster Linie der 
Steigerung der Steuereinnahmen dienen zur Mitaufbringung der 
Mittel für die Diensteinkommensverbesserungen der Beamten durch Er- 
höhung der Steuersätze und eine besondere Besteuerung der Aktien- 
gesellschaften (Gesellschaftssteuergesetz). Diese Vorschläge wurden vom 
Landtage nicht angenommen. Dagegen sind zu diesem Zwecke durch 
§*# 8 des Mantelgesetzes vom 26. Mai 1909 vorübergehende Zuschläge 
zur Einkommen= und zur Ergänzungssteuer vorgesehen bis 
zu einer binnen 3 Jahren vorzunehmenden organischen Neuordnung 
der direkten Staatssteuern. Die Zuschläge beginnen für die Einkommen- 
steuer bei Einkommen von mehr als 1200 M. und betragen staffelweise 
bei physischen Personen 5 bis 25 v. H., bei Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung 7½8 bis 40 v. H. und bei Aktiengesellschaften 
10 bis 50 v. H.; bei der Ergänzungssteuer betragen die Zuschläge 
25 v. H. der Steuer. Bei den Gemeindesteuern dürfen diese Zuschläge 
nicht berücksichtigt werden. 
Dauernde Anderungen des Einkommensteuergesetzes brachte die No- 
velle von 1909 in bezug auf die §§ 19 und 20. Das sogenannte 
Kinderprivilig ist nunmehr auf Einkommen bis 9500 M. ausgedehnt. 
 
	        
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