Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

8 Altmann, Die Verfafsung und Verwaltung. 
der Festsetzung geschieht im Verwaltungsstreitverfahren. Über die An- 
meldung von Mehrforderungen zum Staatshaushaltsetat sind die Ge- 
meinden vorher zu hören. 
Zu S. 313, 80 Nr. 1: Das Gesetz über das Höferecht in 
der Provinz Hannover vom 2. Juni 1874 ist abgeändert durch 
Gesetz vom 28. Juli 1908 (Ges S. S. 651) und demnächst mit allen 
bisherigen Abänderungen in neuer Text= und Paragraphenfolge als 
„Höfegesetz für die Provinz Hannover“ neu bekannt gemacht 
(Ges S. S. 662, 663). 
Zu S. 313 ff., § 80 Nr. 2: Durch das Gesetz vom 20. März 
1908 (Ges S. S. 29) ist der Ansiedelungsfonds für Posen und 
Westpreußen um weitere 200 Millionen Mark verstärkt worden. Ferner 
ist dem Staate das Recht verliehen, unter bestimmten Voraussetzungen 
Grundstücke zu Anfiedelungszwecken im Wege der Enteignung zu 
erwerben; dazu regelt das Gesetz des näheren, nach welchen Vor- 
schriften diese Enteignung zu erfolgen hat. Im Anschluß an dieses 
Gesetz ist für die „Ansiedelungskommission für Westpreußen 
und Posen“ die Verordnung vom 29. Sept. 1908 (Ges S. S. 195) 
ergangen. 6 
Zn S. 341, 344, § 92: Das Gesetz über die Zulassung einer 
Verschuldungsgrenze für land= und forstwirtschaftlich genutzte Grund- 
stücke vom 20. Aug. 1886 ist in Kraft getreten für Ostpreußen und 
einen Teil von Westpreußen am 15. März 1908 (Verordnung vom 
23. März 1908, Ges S. S. 65) und für den Rest von Westpreußen 
sowie für Posen am 1. Juli 1909 (Verordnung vom 16. Juni 19090, 
Ges S. S. 492). 
Zu S. 344, 69 93: Zum Zwecke der Regelung des öffentlichen 
Feuerversicherungswesens ist dem Abgeordnetenhause am 2. Mai 
1910 der Entwurf eines Gesetzes, betr. die öffentlichen Feuer- 
versicherungsanstalten zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung zu- 
gegangen, nachdem die Regelung der Rechtsverhältnisse der öffentlichen 
Versicherungsanstalten bei der Neuordnung des Privatversicherungs- 
wesens durch die RG. vom 12. Mai 1901, Rl. S. 139 (Organisation 
und Staatsaufsicht), und vom 30. Mai 1908, Rl. S. 263 (materielles 
Versicherungsrecht) der Landesgesetzgebung vorbehalten worden war. Der 
Entwurf stellt einerseits in privatrechtlicher Hinsicht diejenigen An- 
forderungen fest, welche Gewähr dafür bieten, daß die Rechte der 
Versicherungsnehmer bei den preußischen öffentlichen Feuerversicherungs- 
anstalten nicht hinter denjenigen zurückbleiben, welche den Versicherungs- 
nehmern bei den deutschen privaten Feuerversicherungsgesellschaften nach 
dem Reichsgesetz über den Versicherungsvertrag zustehen; andererseits 
regelt der Entwurf auch die Grundzüge der Organisation der öffent- 
lichen Anstalten. Gleichwohl beschränkt sich der Entwurf unter Aus- 
scheidung von Einzelheiten nach beiden Richtungen hin auf die Fest- 
stellung von „Normatiobestimmungen“, d. h. von allgemeinen Grund- 
sätzen, denen sich die bereits bestehenden und etwa neu zu gründende 
Anstalten mit ihren Satzungen anzupassen haben werden. Im einzelnen 
enthält der Gesetzentwurf im Abschn.: I. Allgemeine Bestimmungen 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.