8 Altmann, Die Verfafsung und Verwaltung.
der Festsetzung geschieht im Verwaltungsstreitverfahren. Über die An-
meldung von Mehrforderungen zum Staatshaushaltsetat sind die Ge-
meinden vorher zu hören.
Zu S. 313, 80 Nr. 1: Das Gesetz über das Höferecht in
der Provinz Hannover vom 2. Juni 1874 ist abgeändert durch
Gesetz vom 28. Juli 1908 (Ges S. S. 651) und demnächst mit allen
bisherigen Abänderungen in neuer Text= und Paragraphenfolge als
„Höfegesetz für die Provinz Hannover“ neu bekannt gemacht
(Ges S. S. 662, 663).
Zu S. 313 ff., § 80 Nr. 2: Durch das Gesetz vom 20. März
1908 (Ges S. S. 29) ist der Ansiedelungsfonds für Posen und
Westpreußen um weitere 200 Millionen Mark verstärkt worden. Ferner
ist dem Staate das Recht verliehen, unter bestimmten Voraussetzungen
Grundstücke zu Anfiedelungszwecken im Wege der Enteignung zu
erwerben; dazu regelt das Gesetz des näheren, nach welchen Vor-
schriften diese Enteignung zu erfolgen hat. Im Anschluß an dieses
Gesetz ist für die „Ansiedelungskommission für Westpreußen
und Posen“ die Verordnung vom 29. Sept. 1908 (Ges S. S. 195)
ergangen. 6
Zn S. 341, 344, § 92: Das Gesetz über die Zulassung einer
Verschuldungsgrenze für land= und forstwirtschaftlich genutzte Grund-
stücke vom 20. Aug. 1886 ist in Kraft getreten für Ostpreußen und
einen Teil von Westpreußen am 15. März 1908 (Verordnung vom
23. März 1908, Ges S. S. 65) und für den Rest von Westpreußen
sowie für Posen am 1. Juli 1909 (Verordnung vom 16. Juni 19090,
Ges S. S. 492).
Zu S. 344, 69 93: Zum Zwecke der Regelung des öffentlichen
Feuerversicherungswesens ist dem Abgeordnetenhause am 2. Mai
1910 der Entwurf eines Gesetzes, betr. die öffentlichen Feuer-
versicherungsanstalten zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung zu-
gegangen, nachdem die Regelung der Rechtsverhältnisse der öffentlichen
Versicherungsanstalten bei der Neuordnung des Privatversicherungs-
wesens durch die RG. vom 12. Mai 1901, Rl. S. 139 (Organisation
und Staatsaufsicht), und vom 30. Mai 1908, Rl. S. 263 (materielles
Versicherungsrecht) der Landesgesetzgebung vorbehalten worden war. Der
Entwurf stellt einerseits in privatrechtlicher Hinsicht diejenigen An-
forderungen fest, welche Gewähr dafür bieten, daß die Rechte der
Versicherungsnehmer bei den preußischen öffentlichen Feuerversicherungs-
anstalten nicht hinter denjenigen zurückbleiben, welche den Versicherungs-
nehmern bei den deutschen privaten Feuerversicherungsgesellschaften nach
dem Reichsgesetz über den Versicherungsvertrag zustehen; andererseits
regelt der Entwurf auch die Grundzüge der Organisation der öffent-
lichen Anstalten. Gleichwohl beschränkt sich der Entwurf unter Aus-
scheidung von Einzelheiten nach beiden Richtungen hin auf die Fest-
stellung von „Normatiobestimmungen“, d. h. von allgemeinen Grund-
sätzen, denen sich die bereits bestehenden und etwa neu zu gründende
Anstalten mit ihren Satzungen anzupassen haben werden. Im einzelnen
enthält der Gesetzentwurf im Abschn.: I. Allgemeine Bestimmungen