10 Altmann, Die Verfassung und Verwaltung.
gesetze vom 29. April 1897 und vom 7. Aug. 1899, des Wildschon-
gesetzes vom 14. Juli 1904, des Jagdverwaltungsgesetzes vom 4. Juli
1905, sowie einer Reihe von Sondergesetzen für einzelne Landesteile,
ist für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Provinz
Hannover, der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland, die
Jagdordnung vom 15. Juli 1907 (Ges S. S. 207) erlassen!).
Sie behandelt in einzelnen Abschnitten: I. Umfang des Jagdrechts,
II. Jagdbezirke, III. Jagdscheine, IV. Schonvorschriften, V. Wild-
schadenersatz, VI. Wildschadenverhütung, VII. Behörden, VIII. Straf-
vorschriften, IX. Übergangs= und Schlußbestimmungen.
Diese Jagdordnung geht mit ihrer allgemeinen Regelung des ganzen
Jagdrechts über den zugrunde liegenden Entwurf eines Gesetzes betr.
die Ausübung des Jagdrechts (besprochen auf S. 450 ff.) hinaus.
Sie enthält aber neues Recht nur insoweit, als es sich um die auch
von dem Entwurf bereits in Aussicht genommene Bildung von Jagd-
bezirken handelt, während im übrigen nur eine Zusammenfassung von
bereits bestehenden in verschiedenen Gesetzen verstreuten Bestimmungen
stattgefunden hat, unter zeitgemäßer Neufassung und mit weniger be-
deutungsvollen Anderungen. Grundsätzlich neu sind die §§ 3 bis 15,
18 und 19, dagegen entstammen: § 1 und der 4. Abschnitt dem Wild-
schongesetz vom 14. Juli 1904; § 2 dem Gesetz vom 31. Okt. 1848
über die Ausübung des Jagdrechtes; §§ 16, 17, 20—28 dem Jagd-
verwaltungsgesetz vom 4. Juli 1905; der 3. Abschnitt dem Jagdschein-
gesetz vom 31. Juli 1895; der 5. Abschnitt dem Wildschadengesetz
vom 11. Juli 1891; der 6. Abschnitt dem vorgenannten Gesetz und
dem Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850; der 7. Abschnitt dem Zu-
ständigkeitsgesetz vom 1. Aug. 1883 §8 103 ff.; der 8. Abschnitt ver-
einigt die Strafvorschriften aus allen den genannten Gesetzen. Im
§ 86 sind alle diese Spezialgesetze und die durch die Bestimmung des
Gollungsgebietes der Jagdordnung betroffenen Provinzialgesetze auf-
gehoben.
Die Jagdordnung enthält nur das öffentliche Recht. Die privat-
rechtlichen Normen sind unberührt geblieben. Dies sind BGB. 8§§ 835,
958— 960. Dazu E. Art. 55, 69—72, 130 und für das Geltungs-
gebiet des ALR. §§ 112—157 19; ebenso gelten neben der Jagd-
ordnung und ihren Strafbestestimmungen die allgemeinen Strafvor-
schriften des Strafgesetzbuchs (§8 292 ff., 368 Nr. 10 u. a. RSt G.).
Die Jagdordnung gilt in ganz Preußen mit Ausnahme von Hannover,
Hohenzollern und Helgoland. In Hannover gilt die Hannoversche
Jagdordnung vom 11. März 1859 (GS. Abt. 1 S. 159), außerdem
das Jagdscheingesetz vom 31. Juli 1895) und das Wildschongesetz
vom 14. Juli 1904; in den Hohenzollernschen Landen die Jagdordnung
vom 10. März 1902, das Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 mit
der aus § 22 der Hohenzollernschen Jagdordnung ersichtlichen Anderung,
sowie das Jagdscheingesetz vom 31. Juli 1897, dagegen nicht das
Wildschongesetz; in Helgoland endlich das Wildschaden= und das Wild-
1) Siehe den Text der Jagdordnung im Anhang zu Band II S. 657 usw.