Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Band II: Preußen. 11 
schongesetz. Wegen Kurhessen vgl., wegen des teilweise statt der Jagd- 
ordnung noch geltenden älteren Rechts, § 81 dieses Gesetzes. 
Zu S. 458 ff., § 122 Nr 2: Das Gesetz gegen die Verun- 
staltung von Ortschaften undlandschaftlichhervorragenden 
Gegendenifst inzwischen am 15. Juli 1907 (Ges S. S. 260) erlassent). 
Zu S. 492, § 129 letzter Absatz: Wegen des zur Abänderung des 
Allgemeinen Berggesetzes ergangenen Gesetzes vom 18. Juni 1907 
(Ges S. S. 119) vgl. im Nachtrage zu Band II S. 678, 679. 
Eine weitere Anderung des ABG. bringt das Gesetz vom 28. Juli 
1909 (Ges S. S. 677). Geändert sind zunächst die Bestimmungen der 
§§ 73 bis 77 durch Erlaß neuer Vorschriften über Aufsichtspersonen, 
deren Befähigung und Prüfung; ferner die §§ 80 f bis 80 fa durch 
Erlaß neuer Bestimmungen über die Bestellung von Sicherheitsmännern 
und Arbeitsausschüssen, wählbar durch die Arbeiter und aus ihrer 
Mitte; neu eingefügt sind die §§ 88 aà bis d über Kündigungen, die 
88 90 a, b über Fortzahlung des Gehalts an Angestellte bei unver- 
schuldeten Unglücksfällen und den Gehaltszahlungstermin für Ange- 
stellte. Ferner sind einige weitere Anderungen (der §§ 192 a, 194, 
207 und 207b) erfolgt. 
Nach den Übergangsbestimmungen sollen die Bestimmungen über die 
Sicherheitsmänner und die Anderungen der Bestimmungen über die 
Arbeiterausschüsse spätestens 6 Monate, die Wahlen der Sicherheits- 
männer und die Neuwahlen der Arbeiterausschüsse spätestens ein Jahr 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sein; mit der erfolgten 
Neuwahl treten die bisherigen Arbeiterausschüsse außer Kraft. 
Zu S. 494, 495, § 132: Der Erwerb von Bergwerks- 
eigentum und der Bergwerksbetrieb durch ausländische juristische 
Personen und durch außerpreußische Gewerkschaften ist durch das Gesetz 
vom 23. Juni 1909 (Ges S. S. 619) und Ausführungs-Verordnung 
vom 11. Dez. 1909 (Ges S. S. 797) besonders geregelt. 
Zu S. 518, §W# 136 Nr. 40, 41: Das Verfahren vor den Schieds- 
gerichten zur Entscheidung von Knappschaftsangelegen- 
heiten ist durch Verordnung vom 29. Nov. 1907 (Ges S. S. 301), 
das Verfahren vor dem Ocerschiedsgericht durch Verordnung vom 
30. Nov. 1907 (Ges S. S. 312) geregelt. 
Zu S. 551, § 150: Das Diensteinkommen der katho- 
lischen Pfarrer ist durch das Gesetz vom 26. Mai 1909, Ges. 
S. 343 (Anl. 4 des Gesetzes, betr. die Bereitstellung von Mitteln zu 
Diensteinkommensverbesserungen, vom 26. Mai 1910, Ges S. S. 85), 
unter Aufhebung des Gesetzes vom 2. Juli 1898, neu geregelt. Da- 
nach beträgt das Mindeststelleneinkommen 1800 M., zu welchem Orts- 
zulagen hinzutreten können; bei schwierigen und anstrengenden 
Stellen darf außerdem die Erhöhung auf 2400 M. durch Ortszulage 
von der bischöflichen Behörde angeordnet werden. Ferner erhalten die 
Stelleninhaber von 3 zu 3 Jahren Alterszulagen dergestalt, daß 
1) Vgl. den Text des Gesetzes im Nachtrag zu Band II S. 655 und wegen 
der zur Durchführung erlassenen Vorschriften S. 679 des Nachtrags zu Band II.
	        
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