Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Band II: Preußen. 13 
beträgt. Demgemäß beträgt die Alterszulage für Kl. I1 u. II 
(2400 M. Grundgehalt) nach 3 Jahren 400 M., nach 6 Jahren 
800 M., nach 9 Jahren 1300 M. usw. 1800, 2300, 2800, 3200 M. 
und nach 24 Jahren 3600 M.; in den höheren Versicherungsklassen 
beginnen die Alterszulagen entsprechend später: Kl. III nach 6 Jahren 
200 M., nach 9 Jahren 700 M. usw., Kl. IV nach 9 Jahren 100 M., 
nach 12 Jahren 600 M. usw. usw. (§ 20 der Satzungen). 
Das Grundgehalt, etwaige Zuschüsse zu diesem und die Dienst- 
wohnung, oder an ihrer Stelle eine Mietsentschädigung haben die 
Kirchengemeinden aus den Erträgen des Kirchenvermögens und den 
sonstigen Einnahmen zu gewähren. Die staatliche Beihilfe für leistungs- 
unfähige Gemeinden ist auf im ganzen 6258 903 M. jährlich bestimmt, 
außerdem für leistungsunfähige neu zu errichtende Gemeinden auf 
1200000 M. jährlich. 
Die Alterszulagen werden aus den Alterszulagekassen gewährt, die 
zu diesem Zwecke einen jährlichen Staatszuschuß von im ganzen 
8050 000 M. erhalten und zu welchen die Kirchengemeinden Beiträge 
für jede Pfarrstelle, abgestuft nach den Versicherungsklassen, und die 
Landeskirchen Beiträge für neu errichtete Stellen und die zur Deckung 
der Bedürfnisse erforderlichen Zuschüsse zu leisten haben. Dagegen 
gewährt die Alterszulagekasse den Kirchengemeinden für jede in Klasse I 
W* Pfarrstelle einen Beitrag zum Grundgehalt von 600 M. 
jährlich. 
B. Durch die neuen Ruhegehaltsordnungen sind die bisherigen 
diesbezüglichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz vom 26. Jan. 
1880 mit seinen Abänderungen und Ergänzungen, aufgehoben. 
Das Ruhegalt ist nunmehr den Pensionen der Staatsbeamten 
entsprechend geregelt und beträgt demnach, wenn die Versetzung in 
den Ruhestand vor vollendetem 11. Dienstjahre eintritt, % # und steigt 
mit jedem vollendeten weiteren Dienstjahre bis zu 30 Dienstjahren 
um ½% und dann um 1½/1320 bis zum Höchstbetrage von ¾ des ruhe- 
gehaltsfähigen Diensteinkommens, beträgt jedoch mindestens 1800 M. 
und höchstens 6000 M. Die Zahlung des Ruhegehalts erfolgt aus der 
„Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche“, welcher zur Bestreitung 
der Ausgaben als Einnahmen zufließen: a) besondere Beiträge für 
einzelne Geistliche und Pfarrstellen; b) Beiträge der Landeskirchen (in 
Höhe des durch die übrigen Einnahmen nicht gedeckten Ausgabebedarfs); 
) Beiträge des Staates (insgesamt jährlich 1 600 000 M.). 
C. Als Gnadenbezüge stehen bei aktiven Geistlichen die Dienst- 
wohnung nebst Hausgarten oder die Mietsentschädigung, das Grund- 
gehalt, die Zuschüsse und die Alterszulagen den Erben für den Sterbe- 
monat und den folgenden Monat und den Hinterbliebenen für weitere 
sechs Monate zu; die Hinterbliebenen von Geistlichen im Ruhestande 
erhalten das Ruhegehalt noch auf drei Monate als Gnadenbewilligung. 
Demnächst erhalten die Hinterbliebenen Witwen= und Weisengeld. 
Das Witwengeld beträgt, je nach dem Dienstalter des verstorbenen 
Geistlichen oder Pensionärs, 700 bis 1300 M., das Waisengeld für 
Halbwaisen je 250 M., für Vollwaisen je 400 M. Die Zahlungen 
 
	        
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