§ 13. Pflichten der Beamten. 57
richterlichen Zivil= oder Militärbeamten wegen einer in Ausübung
oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorgenommenen
Handlung oder wegen Unterlassung einer Amtshandlung eine gerichtliche
Verfolgung im Wege des Zivilprozesses oder Strafprozesses eingeleitet
worden ist, so steht der vorgesetzten Provinzial= oder Zentralbehörde
des Beamten, falls sie glaubt, daß demselben eine Uberschreitung
seiner Amtsbefugnisse oder Unterlassung einer ihm obliegenden Amts-
handlung nicht zur Last fällt, die Befugnis zu, den Konflikt zu
erheben. Als Provinzialbehörde ist im Bereiche der allgemeinen
Landesverwaltung zuständig nicht der Regierungspräsident, sondern das
Plenum der Regierung. Die Erhebung des Konflikts, welche nur so
lange zulässig ist, als von dem Gerichte noch nicht rechtskräftig ent-
schieden ist, hat die Wirkung, daß das gerichtliche Verfahren einstweilen
eingestellt und die Vorentscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab-
gewartet werden muß, welche lediglich in mündlicher Verhandlung
unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Verwaltungs-
streitverfahrens festzustellen hat, ob der Beamte sich einer Uberschreitung
seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden
Amtshandlung schuldig gemacht habe. Von dem Ergebnis dieser Fest-
stellung hängt es ab, ob es bei der Einstellung des gerichtlichen Ver-
fahrens zu bewenden hat, oder ob dasselbe wieder aufzunehmen ist.
In letzterem Falle präjudiziert das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
weder dem Beamten in seiner weiteren Verteidigung vor dem Gerichte,
noch dem Gerichte in seiner rechtlichen Entscheidung der Sache. Aus-
eschlossen ist die Erhebung des Konflikts, wenn die gerichtliche Ver-
sagung gegen richterliche Beamte, gegen andere Justizbeamte mit Aus-
nahme der Beamten der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen Polizei,
gegen die in dem Bezirke des ehemaligen Appellationsgerichts zu Köln
angestellten Hypothekenbewahrer und Standesbeamten, gegen Reichs-
beamte, oder gegen Geistliche, welche nach der Verfassung die Eigen-
schaft mittelbarer Staatsbeamten nicht mehr besitzen, eingeleitet ist
(§§ 1—3 des Ges. betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen
wegen Amts= und Diensthandlungen vom 13. Februar 1854 (GS.
S. 86) in Verbindung mit § 11 Ec. z. G.; s. auch Ges. vom
8. April 1847 und LVG. 8 114).
Was endlich noch die Haftung des Staates aus schädigen-
den Handlungen seiner Beamten anlangt, so ist der gegen-
wärtige Rechtszustand folgender:
Der Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, daß jeder, der in
schuldbarer d. h. vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise einen Schaden
angerichtet hat, denselben zu ersetzen verpflichtet ist, gilt in vollem
Umfange auch für Beamte. Auch ein Beamter muß den Zustand
wieder herstellen, der bestehen würde, wenn die durch seine Schuld
veranlaßte Anderung nicht eingetreten wäre, oder den Gläubiger in
Geld entschädigen, wobei auch der entgangene Gewinn in Berücksichtigung
zu ziehen ist (§§ 249, 251 Abs. 1, 252 BGB.). Um aber keinen
Zweifel darüber zu lassen, daß diese Ersatzpflicht dem Beamten nicht
bloß als Privatperson obliegt, sondern auch die in Ausübung