§5 18. Pflichten der Beamten. 59
tretungsmacht handeln, anderen Grundsätzen zu unterstellen. Die
Haftpflicht des Staates umfaßt auch die Verantwortlichkeit für un-
erlaubte Handlungen, welche seine Beamten in Ausübung ihrer
privatrechtlichen Vertretungsmacht begangen haben. Wenn nun auch,
einerseits die Grenze des bürgerlichen Rechtsverkehrs nicht zu eng
gezogen werden darf, vielmehr die Haftung den Staat in seiner Eigenschaft
als fiskalische Person trifft, wenngleich öffentlichrechtliche Befugnisse
zugrunde liegen, so muß sie doch andererseits genau innegehalten werden
und darf durch landesgesetzliche Anordnungen nicht verletzt werden. Zu
ihrer Sicherung und zur klaren Ausscheidung des öffentlichen Rechts hat
das Ein führungsgesetz z. BGB. ausdrücklich erklärt, daß die landes-
gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Staates, der Gemeinden
und anderer Kommunalverbände für den durch ihre Beamten in Aus-
führung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden,
sowie diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des
Beschädigten, von dem Beamten den Ersatz eines solchen Schadens zu
verlangen, insoweit ausschließen, als der Staat oder der Kommunal=
verband haftet, unberührt bleiben.“ (Art. 77). Es unterliegt daher,
wenngleich nicht zu leugnen ist, daß auch diese Schadenersatzpflicht
privatrechtlicher Natur ist, doch die mit dem öffentlichen Rechte der
einzelnen Staaten in innigem Zusammenhange stehende Frage, ob
eine solche Verpflichtung anzuerkennen sei, der Regelung der Landes-
gesetzgebung. Nur in Beziehung auf die Richter hat das BGB.
eine Ausnahme getroffen. Es gibt zwar dieselben, sofern sie pflicht-
widrig die Ausübung ihres Amtes verweigern oder verzögern, der Ersatz-
pflicht preis (8§ 839 Abs. 2 Satz 2) und macht sogar ausdrücklich den
Vormundschaftsrichter für die vorsätzliche und fahrlässige Verletzung
seiner Amtspflicht dem Mündel gegenüber in gleicher Weise, wie die
Beamten überhaupt, verantwortlich (§§ 1674, 1848 BGB.). Dagegen
hat es im Interesse der Unabhängigkeit der Gerichte und der Fernhaltung
aller Beeinträchtigungen der Unbefangenheit der Richter einen Beamten,
der bei dem Urteile in einer Zivil= oder Strafrechtssache seine Amts-
pflicht verletzt, für den daraus entstehenden Schaden nur für den Fall
verantwortlich gemacht, daß die Pflichtverletzung mit einer im Wege des
gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist. Und auch hier tritt die Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn der Ver-
letzte mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit unterlassen hat, den Schaden
durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (8 839 Abs. 2 Satz 1
Abs. 3 BGB.).
Überläßt nun das BoeB. im übrigen die Behandlung der Frage,
ob und in welchem Umfange der Staat für die Verfehlungen seiner
Beamten in Ausübung staatshoheitlicher Machtbefugnisse aufzu-
kommen hat, der Landesgesetzgebung, so nimmt dem Reiche gegenüber auch
die Reichsgesetzgebung eine gesonderte Stellung ein. Im allgemeinen
unterstellt dieselbe die Reichsbeamten den Vorschriften des BGB.
dahin: „Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen
Handlungen verantwortlich" (RBBG. 8 13), unterläßt jedoch über die
weiteren materiellen Voraussetzungen der Haftung, namentlich über