§ 13. Pflichten der Beamten. 61
um vorläufig wenigstens für ganz Preußen einen einheitlichen Rechts-
zustand in dieser Frage herzustellen.
b) Eine besondere Pflicht jedes Beamten besteht ferner darin, seine
ganze Kraft und Zeit in den Dienst des Staates zu stellen. Diese
Tätigkeit hat er selbst zu leisten und kann sich eigenmächtig nicht durch
einen anderen vertreten lassen (§ 41 preuß. ALR. I, 13). Kein Be-
amter darf den zur Ausübung seines Amtes ihm angewiesenen Wohn-
ort ohne Vorwissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten verlassen
(§ 92 preuß. ALR. II, 10). Ausnahmen hiervon gelten nur bei Ein-
tritt in den Reichstag oder Landtag, bei Einziehung zum Militär und
bei Berufung als Schöffe oder Geschworener. Die Erteilung des Ur-
laubs erfolgt durch die vorgesetzte Dienstbehörde. Die Einzelheiten
ergeben sich für Regierungsbeamte aus Reg. Instr. vom 23. Oktober
1817 (GS. S. 248) § 395; Instr. vom 31. Dezember 1825 (GS.
S. 26) S. 1; Verf. vom 29. Juni 1856 (Ml. S. 194); für Justiz-
beamte aus d. Allg. Verf. des JM. vom 28. Mai 1885 (JMl.
S. 175—178).
Über Nebenämter und Nebenbeschäftigungen gelten folgende gesetz-
liche Vorschriften und allgemeine Verwaltungsgrundsätze:
1. Der abgehende Beamte darf seinen Posten nicht eher verlassen,
als bis wegen Wiederbesetzung oder einstwetliger Verwaltung desselben
Verfügung getroffen ist (§ 97 preuß. ALR. II, 10).
Nebenämter und Nebenbeschäftigungen darf ein Beamter nur über-
nehmen, soweit sie mit den durch das Hauptamt an ihn gestellten An-
sprüchen verträglich sind. Darüber, ob dies der Fall ist, hat die dem
Beamten vorgesetzte Dienstbehörde zu befinden. Die Übernahme eines
Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung darf daher in allen Fällen
nur mit ihrer Genehmigung erfolgen.
2. Die Grundsätze werden auf alle unmittelbaren Staatsbeamten
angewendet, also auch auf solche, welche unentgeltlich beschäftigt sind.
(wie z. B. Referendare, Gerichtsassessoren, Justizanwärter, Aktuare
u. s. w.) oder nur Gebühren beziehen (z. B. Notare, Gerichtsvollzieher)
oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind.
3. Als Nebenamt ist jede Tätigkeit neben dem Hauptamte zu be-
trachten, die sich als ein öffentliches Amt im Reiche oder Staate, in
der Kommunalverwaltung, im Dienste von Kirche und Schule oder einer
sonstigen öffentlich rechtlichen Korporation darstellt, insbesondere auch
die Mitgliedschaft in verwaltenden (nicht bloß beschließenden) Körper-
schaften (wie Stadtverordnetenversammlung, Kreisausschuß, Bezirksaus-
schuß, Provinzialausschuß, Provinzialrat u. s. w.). Darauf, ob das
Nebenamt mit Dienstbezügen verknüpft ist, kommt es nicht an; auch
zu bloß ehrenamtlichen Stellungen (z. B. als Waisenrat, als Mitglied
städtischer Deputationen und Kommissionen u. s. w.) ist die Genehmigung
erforderlich.
Als Nebenamt gilt hingegen nicht die Mitgliedschaft in lediglich be-
schließenden Organen der Selbstverwaltung (wie z. B. Kreistag,
Provinziallandtag, kirchliche Synoden und die von solchen Synoden
gebildeten Vifitationskommissionen u. s. w). Wenn es aber auch zum