§5 18. Pflichten der Beamten. 63
allgemeinen die Allerhöchste Kabinettsorder vom 13. Juli 1839 (GS.
S. 235), welche gegenwärtig im ganzen Umfange der Monarchie gilt,
daß kein Staatsbeamter ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung,
mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, ohne vor-
gängige ausdrückliche Genehmigung derjenigen Zentralbehörden über-
nehmen darf, welchen das Haupt= und das Nebenamt untergeben sind.
Diese Vorschrift bezieht sich auf alle Nebenämter, ohne Unter-
schied, ob sie mit einer Remuneration verbunden sind oder nicht; die
Genehmigung einer anderen als der Zentralbehörde genügt im allge-
meinen nur hinsichtlich derjenigen Nebenbeschäftigungen, mit
denen keine oder doch keine fortlaufende Remuneration verbunden ist.
Da die Erteilung der Genehmigung in das Gebiet der Dienstaufsicht
fällt, so ist zu ihr in den letzterwähnten Fällen die dem Beamten
unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde zuständig. Dies schließt jedoch
die Befugnis der Zentralbehörden nicht aus, auch in den nicht ihrer
unmittelbaren Entscheidung zu unterbreitenden Fällen die Erteilung der
Genehmigung einer höheren als der nächsten Dienstaussichtsbehörde vor-
zubehalten oder die Genehmigung an beschränkende Voraussetzungen zu
knüpfen.
7. Die Grundsätze der Nr. 6 gelten nur, insoweit nicht besondere
Vorschristen darüber bestehen, von welcher Behörde die Genehmigung
zu erteilen ist. Solche Vorschriften sind gegeben:
A. hinsichtlich aller Beamten
a) für die Fälle, in denen die Genehmigung zum Eintritt in den
Vorstand 2c. einer Aktien= 2c. Gesellschaft erteilt werden darf; die Ge-
nehmigung erteilt der vorgesetzte Ressortminister;
b) für die Übernahme einer Vormundschaft, Gegenvormundschaft
oder Pflegschaft; die Genehmigung erteilt die zunächst vorgesetzte Be-
hörde;
I) für die Üübernahme des Amts als Schiedsmann; die Genehmigung
erteilt die zunächst vorgesetzte Behörde;
d) für den Betrieb eines Gewerbes durch einen Beamten, dessen
Ehefrau, dessen in seiner väterlichen Gewalt stehende Kinder, seine
Dienstboten, oder andere Mitglieder seines Hausstandes; zuständig ist
die vorgesetzte Dienstbehörde;
e) für die Übernahme eines Amtes in einer Gemeindeverwaltung;
die Genehmigung erteilt die vorgesetzte Dienstbehörde.
Unter der vorgesetzten Dienstbehörde im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen ist die unmittelbare Dienstaufsichtsbehörde zu verstehen.
B. hinsichtlich einzelner Beamtenkategorien:
richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mitglieder
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu rechnen sind,
können Mitglieder des Kreisausschusses nur mit Genehmigung des vor-
gesetzten Ministers sein.
8. Die vom Könige oder mit Königlicher Genehmigung angestellten
Beamten dürfen ohne Allerhöchste Erlaubnis ein Nebenamt in einem
anderen (auch einem anderen deutschen) Staate nicht annehmen.
9. Die Genehmigung wird in der Regel nur widerruflich erteilt.