§ 14. Disziplinarische Folgen der Verletzung der Amtspflichten. 67
Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen Anspruch
auf Pension haben, und lassen besondere Umstände eine mildere Be-
urteilung zu, so ist die Disziplinarbehörde ermächtigt, in ihrer Ent-
scheidung zugleich festzusetzen, daß dem Angeschuldigten ein Teil des
reglementsmäßigen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse
Jahre als Unterstützung zu gewähren sei (§ 16).
C. Diszplinarverfahren.
Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinar-=
verfahren vorhergehen. Dasselbe besteht in der von einem Kommissar
zu führenden schriftlichen Voruntersuchung und in einer mündlichen
Verhandlung, die jedoch nicht öffentlich ist (§ 22). In der Vor-
untersuchung wird der Angeschuldigte unter Mitteilung der An-
schuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er erscheint, gehört; es
werden die Zeugen eidlich vernommen und die zur Aufklärung der
Sache dienenden sonstigen Beweise herbeigeschafft.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden durch einen
Beamten wahrgenommen, welchen die Behörde ernennt, von der die
Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügt wird. Bei der Ver-
nehmung des Angeschuldigten und dem Verhöre der Zeugen ist ein
vereideter Protokollführer zuzuziehen (§ 32).
Der dem Angeschuldigten vorgesetzte Minister ist ermächtigt, mit
Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung, das fernere Verfahren
einzustellen und geeignetenfalls nur eine Ordnungsstrafe zu verhängen
(6 33).1) Wird das Verfahren nicht eingestellt, so wird eine Anklage-
schrift gefertigt und der Angeschuldigte unter abschriftlicher Mitteilung
dieser zur mündlichen Verhandlung geladen, auf Grund deren die
Disziplinarbehörde nach ihrer freien Uberzeugung die Entscheidung,
welche mit Gründen versehen sein muß, fällt. Dem Angeschuldigten
wird auf sein Verlangen Ausfertigung des Urteils erteilt, gegen
welches er ebenso wie der Beamte der Staatsanwaltschaft binnen vier
Wochen vom Tage der Verkündung des Urteils ab und bei Abwesenheit
des Angeschuldigten von Zustellung des Urteils an ihn Berufung an
das Staatsministerium einlegen kann. Zur schriftlichen Rechtfertigung
der Berufung wird eine vierzehntägige Frist gewährt, desgleichen steht
dem Appellaten dieselbe Frist zur Einreichung seiner Gegenschrift zu.
8 20 ZG. bestimmt folgendes:
Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten,
Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die Be—
stimmungen des Ges. vom 21. Juli 1852 mit folgenden Maßgaben
zur Anwendung:
1. Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder,
sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Bezirks-
regierung und innerhalb des derselben bisher zustehenden Ordnungs-
strafrechts der Regierungspräsident 1) Ordnungsstrafen festsetzen. Gegen
1) Diese Befugnis des Ministers ist bezüglich städtischer Gemeindebeamten auf das
Verwaltungsgericht erster Instanz (Bezirksausschuß) übergegangen (LVG. § 157 32).
2) Fur Berlin ist an Stelle des Regierungspräsidenten der Oberpräsident zustänoig,
gegen dessen Strafverfügung die Klage unmittelbar beim OV. binnen 2 Wochen er-
hoben werden kann. 5