Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

68 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung, 
die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Oberpäsidenten, gegen den auf die Be- 
schwerde ergehenden Beschluß des Oberpräsidenten findet innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
2. Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet innerhalb 
zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, und gegen 
den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
3. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die 
Einleitung des Verfahrens von dem Regierungspräsidenten bezw. dem 
Minister des Innern verfügt und von demselben der Untersuchungs- 
kommissar ernannt; an die Stelle der Bezirksregierung bezw. des 
Disziplinarhofes tritt als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz 
der Bezirksausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums tritt das 
Oberverwaltungsgericht; den Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt 
bei dem Bezirksausschusse der Regierungspräsident, bei dem Ober- 
verwaltungsgerichte der Minister des Innern. 
In dem vorstehend bezüglich der Entfernung aus dem Amte vorge- 
sehenen Verfahren ist entstehenden Falls auch über die Tatsache der 
Dienstunfähigkeit der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder 
und sonstigen Gemeindebeamten Entscheidung zu treffen. 
§ 36 ZG. besagt folgendes: 
Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, Schöffen, Mit- 
glieder des Gemeindevorstandes und sonstigen Gemeindebeamten, so- 
wie der Gutsvorsteher kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 
21. Juli 1852 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: 
1. Die Befugnis, gegen die Gemeindevorsteher (Amtmänner in West- 
falen, Bürgermeister in der Rheinprovinz), Schöffen, Mitglieder des 
kollegialischen Gemeindevorstandes und sonstige Gemeindebeamten, so- 
wie gegen Gutsvorsteher Ordnungsstrafen zu verhängen, steht dem 
Landrate, und im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten 
Ordnungsstrafrechts dem Regierungspräsidenten zu. 
Gegen die Strafverfügungen des Landrate findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, gegen die Straf- 
verfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die 
Beschwerde an den Oberpräsidenten statt. 
2. Gegen die von dem Amtmann in Westfalen oder von dem 
Bürgermeister in der Rheinprovinz auf Grund des § 83 der Westfäl. 
Landgemeindeordn. vom 19. März 1856 bzw. der §§ 83 und 104 der 
Rheinisch. Landgemeindeordn. vom 23. Juli 1845 gegen Unterbeamte der 
Gemeinden, Amter oder Bürgermeistereien erlassenen Strafverfügungen 
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Landrat und gegen 
den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Landrats innerhalb 
zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten statt. 
3. Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen 1 und 2 in letzter 
Instanz ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten, bezw. des 
Oberpräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober- 
verwaltungsgericht statt.
	        
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