Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

8 14. Disziplinarische Folgen der Verletzung der Amtspflichten. 69 
In den Hohenzollernschen Landen findet gegen die Strafverfügungen 
des Regierungspräsidenten innerhalb zwei Wochen unmittelbar die 
Klage bei den Oberverwaltungsgerichte statt. 
4. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Ein- 
leitung des Verfahrens von dem Landrate oder von dem Regierungs- 
präsidenten verfügt und von demselben der Untersuchungskommissar und 
der Vertreter der Staatsanwaltschaft ernannt. Als entscheidende Dies- 
ziplinarbehörde erster Instanz tritt an die Stelle der Bezirksregierung 
7er Kreisausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums das Ober- 
verwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem 
Oberverwaltungsgerichte wird von dem Minister des Innern ernannt. 
In dem vorstehend zu 4. vorgesehenen Verfahren ist entstehenden 
Falles auch über die Tatsache der Dienstunfähigkeit der ländlichen Ge- 
meindebeamten Entscheidung zu treffen. 
Bei Dienstvergehen der Amtsvorsteher beschließt über die Ver- 
hängung von Ordnungsstrafen im Umfange des den Provinzialbehörden 
beigelegten Ordnungsstrafrechts der Kreisausschuß und im Umfange des 
dem Minister beigelegten Ordnungsstrafrechts der Regierungspräsident. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen die Straf- 
verfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die 
Beschwerde an den Oberpräsidenten statt. Gegen die Beschlüsse beider 
findet innerhalb der gleichen Frist Klage bei dem OV. statt. 
In dem auf die Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren 
wird die Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Landrate oder 
von dem Regierungspräsidenten verfügt und von demselben der Unter- 
suchungskommissar, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die 
erste Instanz ernannt. 
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Kreisausschuß, 
zweiter Instanz das OVG. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei 
dem OVG. wird von dem Minister des Innern ernannt (§ 68 der 
Kreisordn. vom 13. Dezember 1872 GS. S. 661). 
Vorstehende Bestimmungen finden auch hinsichtlich der Dienstvergehen 
der Kreisbeamten mit der Maßgabe Anwendung, daß das Recht 
zur Vahangung von Ordnungsstrafen auch dem Landrate zusteht (§ 134 
Z. 3 KO 
Die Mitglieder der Provinzialräte, Bezirks-, Kreis-= 
(Stadt-) ausschüsse können aus Gründen, welche die Entfernung 
eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen ( 2 des Disziplinarges. 
vom 21. Juli 1852) im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen 
enthoben werden, jedoch erfolgt die Einleitung des Verfahrens, sowie 
die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters der 
Staatsanwaltschaft durch den Minister des Innern. Disziplinargericht 
ist der ionplinarsenat 1) des Oberverwaltungsgerichts W 14, 
32, 39 
1) Der Disziplinarsenat ist an die Stelle des ursprünglich bestellten Plenums 
getreten durch Ges. vom 8. Mai 1889 (GS. S. 107). Der Disziplinarsenat besteht 
aus zwei Präsidenten und 7 Räten des O.
	        
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