72 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
angestellten Beamten. Die Geldbuße darf die Summe von 9 M.
nicht übersteigen (§ 59 des Disziplinarges.).
Die Beschwerde gegen Ordnungsstrafen geht in dem Falle zu à an
den Justizminister, zu b und c an den Oberlandesgerichtspräsidenten,
und von dessen Verfügung an den Justizminister, von den Verfügungen
eines Beamten der Staatsanwaltschaft an den höheren Beamten der-
selben, und von dessen Verfügung an den Justizminister (§ 62).
Hinsichtlich der Bureau= und Unterbeamten steht die Einleitung des
Disziplinarverfahrens dem Oberlandesgericht des Bezirks zu, welches
auch als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz fungiert (8 64).
Beamte, welche auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf ange-
stellt sind, können ohne ein förmliches Disziplinarverfahren von der Be-
hörde, welche ihre Anstellung verfügt hat, entlassen werden (§ 83 Abs. 1).
Referendarien, welche durch eine tadelhafte Führung zu der Belassung
im Dienste sich unwürdig zeigen oder in ihrer Ausbildung nicht ge-
hörig fortschreiten, können von dem vorgesetzten Minister, nach An-
hörung der Vorsteher der Provinzialdienstbehörde (das ist des Ober-
landesgerichtspäsidenten), ohne weiteres Verfahren aus dem Dienste ent-
lassen werden (§ 84).
G. Besondere Bestimmungen bezüglich der Beamten der
Selbstverwaltung.
Die besondere Vorschrift des § 78 des Disziplinargesetzes ist ersetzt
durch die §§ 20 und 36 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August
1883 (GS. S. 237). Vgl. auch Entsch des OVG. Bd. 18 S. 432.
Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts unterliegen
keinem Disziplinarverfahren, jedoch kann ein Mitglied, sofern es zu
einer Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheits-
strafe von länger als einjähriger Dauer rechtskräftig verurteilt ist,
durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts seines Amts und
seines Gehalts für verlustig erklärt werden (LVG. 8 21).
Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren
gegen ein Mitglied eröffnet, so kann die vorläufige Enthebung des-
selben von seinem Amte durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungs-=
gerichts ausgesprochen werden.
Wird gegen ein Mitglied die Untersuchungshaft verhängt, so tritt
für die Dauer derselben die vorläufige Enthebung von Rechts wegen
ein (LVG. § 22 Abs. 1 und 2).
8 15. Verfügungen im Interesse des Dienstes, welche nicht
Gegenstand eines Disziplinarverfahrens find.
(Disziplinargesetz § 87).
à) Beamte können in ein anderes Amt von nicht geringerem Range
und Gehalte unter Gewährung von Umzugskosten versetzt werden.
b) Unmittelbare Staatsbeamte können — soweit es sich um die
Umbildung von Behörden oder um bestimmte Beamte handelt — auf
Wartegeld (zur Disposition) gestellt werden. Zu diesen Beamten
gehören Unterstaatssekretäre, Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten,
Regierungspräsidenten, Militärintendanten, Staatsanwaltschaftsbeamte,