Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

72 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
angestellten Beamten. Die Geldbuße darf die Summe von 9 M. 
nicht übersteigen (§ 59 des Disziplinarges.). 
Die Beschwerde gegen Ordnungsstrafen geht in dem Falle zu à an 
den Justizminister, zu b und c an den Oberlandesgerichtspräsidenten, 
und von dessen Verfügung an den Justizminister, von den Verfügungen 
eines Beamten der Staatsanwaltschaft an den höheren Beamten der- 
selben, und von dessen Verfügung an den Justizminister (§ 62). 
Hinsichtlich der Bureau= und Unterbeamten steht die Einleitung des 
Disziplinarverfahrens dem Oberlandesgericht des Bezirks zu, welches 
auch als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz fungiert (8 64). 
Beamte, welche auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf ange- 
stellt sind, können ohne ein förmliches Disziplinarverfahren von der Be- 
hörde, welche ihre Anstellung verfügt hat, entlassen werden (§ 83 Abs. 1). 
Referendarien, welche durch eine tadelhafte Führung zu der Belassung 
im Dienste sich unwürdig zeigen oder in ihrer Ausbildung nicht ge- 
hörig fortschreiten, können von dem vorgesetzten Minister, nach An- 
hörung der Vorsteher der Provinzialdienstbehörde (das ist des Ober- 
landesgerichtspäsidenten), ohne weiteres Verfahren aus dem Dienste ent- 
lassen werden (§ 84). 
G. Besondere Bestimmungen bezüglich der Beamten der 
Selbstverwaltung. 
Die besondere Vorschrift des § 78 des Disziplinargesetzes ist ersetzt 
durch die §§ 20 und 36 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 
1883 (GS. S. 237). Vgl. auch Entsch des OVG. Bd. 18 S. 432. 
Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts unterliegen 
keinem Disziplinarverfahren, jedoch kann ein Mitglied, sofern es zu 
einer Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheits- 
strafe von länger als einjähriger Dauer rechtskräftig verurteilt ist, 
durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts seines Amts und 
seines Gehalts für verlustig erklärt werden (LVG. 8 21). 
Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren 
gegen ein Mitglied eröffnet, so kann die vorläufige Enthebung des- 
selben von seinem Amte durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungs-= 
gerichts ausgesprochen werden. 
Wird gegen ein Mitglied die Untersuchungshaft verhängt, so tritt 
für die Dauer derselben die vorläufige Enthebung von Rechts wegen 
ein (LVG. § 22 Abs. 1 und 2). 
8 15. Verfügungen im Interesse des Dienstes, welche nicht 
Gegenstand eines Disziplinarverfahrens find. 
(Disziplinargesetz § 87). 
à) Beamte können in ein anderes Amt von nicht geringerem Range 
und Gehalte unter Gewährung von Umzugskosten versetzt werden. 
b) Unmittelbare Staatsbeamte können — soweit es sich um die 
Umbildung von Behörden oder um bestimmte Beamte handelt — auf 
Wartegeld (zur Disposition) gestellt werden. Zu diesen Beamten 
gehören Unterstaatssekretäre, Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten, 
Regierungspräsidenten, Militärintendanten, Staatsanwaltschaftsbeamte,
	        
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