Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

74 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
schon durch die darüber ausgefertigte Bestallung verliehen (preußisches 
ALR. II 10 § 84). In der preußischen Beamtenhierarchie werden 
5 Klassen der höheren Beamten unterschieden. Außerhalb dieser Rang- 
klassen steht an oberster Stelle der preußische Wirkliche Geheime Rat 
mit dem Titel „Exellenz." 
Die Subalternbeamten zerfallen in 4 Klassen, deren erste der fünften 
der höheren Beamten entspricht. 
Nach den Rangklassen bestimmt sich auch die Uniform der Beamten. 
b) Das Diensteinkommen (Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß bezw. Dienst- 
wohnung). Die Ansprüche hierauf können im Rechtswege verfolgt werden. 
Maßgebend für die Verfolgung dieser Ansprüche unmittelbarer 
Staatsbeamten sind die durch Art. 80, 81 EcG. z. BGB. aufrecht 
erhaltenen Bestimmungen des preußischen Gesetzes, betreffend die Er- 
weiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (GS. S. 241). 
Hiernach muß der Klage mit Ausnahme des Falls, wo ein Beamter 
durch eine von der Oberrechnungskammer getroffene Festsetzung verkürzt 
zu sein glaubt, die Entscheidung des Verwaltungschefs vorhergehen. Die 
Klage muß sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, 
nachdem dem Beamten die Entscheidung des Verwaltungschefs oder 
die Festsetzung der Oberrechnungskammer bekannt gemacht worden, 
angebracht werden (§ 2 des Ges. 
Die Klage ist gegen diejenige Provinzialbehörde des betreffenden Ver- 
waltungsressorts und in Ermangelung einer solchen gegen diejenige Bezirks- 
regierung zu richten, in deren Amtsbezirk der Beamte zu der Zeit, wo 
der streitige Anspruch entstanden ist, vermöge seines dienstlichen Wohn- 
sitzes seinen Gerichtsstand gehabt hat. Der Stadtbezirk von Berlin wird 
in dieser Beziehung zum Bezirk der Regierung zu Potsdam gerechnet. 
Für Prozesse von Beamten in den Hohenzollernschen Landen ist die 
Regierung in Sigmaringen zur Vertretung des Fiskus befugt. 
Vorstehende Bestimmungen für die Vertretung des Fiskus gelten 
nicht für die Vertretung der Justizverwaltung. In bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten des Justizfiskus wird dessen Vertretung besonders geregelt 
durch Ges. vom 14. März 1885 (GS. S. 65) in Verbindung mit 
der Allg. Verf. vom 23. März 1885 (JMl. S. 119). Danach ist 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche vermögensrechtliche Ansprüche 
aus dem Dienstverhältnisse der Justizbeamten betreffen, zur Vertretung 
des Fiskus die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht berufen, 
in dessen Bezirk der Beamte zu der Zeit, in welcher der Anspruch 
entstanden ist, seinen dienstlichen Wohnsitz gehabt hat. 
Mittelbare Staatsbeamte bedürfen jener Vorentscheidung des 
Verwaltungschefs nicht, unterliegen auch nicht der Präklusiofrist für 
die Klageerhebung; sie können daher ihre Gehaltsansprüche unbeschränkt 
geltend machen (R. Bd. 28 Nr. 82 S. 357 f.). 1) 
  
1) Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen der Kommunalbeamten ist, bevor der 
Rechtsweg beschritten werden kann, gemäß § 7 des Kommunalabgabenges. v. 30. Juli 
1899, eine Entscheidung des Bezirksausschusses einzuholen. Für den Stadtkreis 
Berlin tritt an Stelle desselben gemäß § 43 LVG der Oberpräsident der Provinz 
Brandenburg in Potsdam.
	        
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