78 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
Danach erhalten die Staatsbeamten bei Dienstreisen Tagegelder,
welche sich abstufen nach den Rang= und Beamtenklassen von 35 M.
(Aktive Staatsminister) bis zu 4 M. (Unterbeamte).
Wird die Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und be-
endet, so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder ein. Erfordert eine
Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann der Tage-
geldersatz von dem Verwaltungschef angemessen erhöht werden.
Neben den Tagegeldern werden an Reisekosten einschließlich der
Kosten der Gepäckbeförderung Kilometergelder und ein Pauschalsatz für
Zu= und Abgang gewährt. Vorhandene Kleinbahnen sind von den
Beamten bei ihren Dienstreisen zu benutzen. 1)
Für einzelne Dienstzweige und Dienstgeschäfte bestehen noch besondere
gesetzliche und Verwaltungsvorschriften, die in Kraft geblieben sind.
Zulässig ist auch an Stelle der vom Gesetz festgesetzten Vergütungen die
Festsetzung von Pauschvergütungen.
d) Bei Versetzungen erhalten die Staatsbeamten Umzugskosten.
Es ist dies eine nach den Beamtenklassen und dem Dienstrange sich
abstufende Pauschalsumme, welche außer den Tagegeldern und Reise-
kosten gewährt wird. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte
der Umzugskosten, wobei jedoch unter Familie nicht nur Ehefrau,
Kinder und Eltern, sondern auch andere nahe Verwandte und Pflege-
kinder zu verstehen sind, sofern der Beamte denselben im eigenen
Hausstande Wohnung und Unterhalt beruhend auf einer gesetzlichen oder
moralischen Unterstützungsverbindlichkeit gewährt. (V. des JM. vom
2. Juli 1881. JMl. S. 148.)
Auch ist diesen Beamten der Mietszins zu vergüten, welchen dieselben
für die Wohnung an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit
von dem Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte haben auf-
wenden müssen, mit welchem die Auflösung des Mietsverhältnisses
möglich war. Diese Vergütung darf längstens für einen neunmonat=
lichen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause
gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung bis höchstens zum halb-
jährigen Betrage des ortsüblichen Mietswerts der innegehabten Wohnung
gewährt werden.
Umzugskosten sind jedoch überhaupt nur dann zu vergüten, wenn
der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem die Versetzung statt-
findet, zu verschiedenen Gemeindebezirken (Garnisonverbänden) gehören
(St M. vom 13. Mai 1884).
e) Pensionsanspruch'): Jeder unmittelbare Staatsbeamte, welcher
sein Diensteinkommen aus der Staatskasse bezieht, erhält aus derselben
eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von
wenigstens zehn Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Er-
1) St M. v. 25. Oktober 1898 (MBl. 99 S. 20).
3) Vgl. Pens. Ges. v. 27. März 1872 (GS. S. 268); Ges. v. 31. März 1882
(GS. S. 133); Ges. v. 30. April 1884 (GS. S. 126); Ges. v. 20. März 1890
(GS. S. 43); Ges. v. 25. April 1896 (GS. S. 87).