§ 17. Rechte der Beamten. 79
füllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den
Ruhestand versetzt wird.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung
oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung des
Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung
sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer
als zehnjähriger Dienstzeit ein (§ 1 des Pens.-Ges.).
Bei Staatsministern, welche aus dem Staatsdienste ausscheiden, ist
eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf
Pension. Diese Bestimmung findet gleichfalls Anwendung auf die-
jenigen Beamten, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
haben (Ges. vom 31. März 1881).
Wird außer dem im zweiten Absatz des § 1 bezeichneten Falle ein
Beamter vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und
deshalb in den Ruhestand versetzt, so kann demselben bei vorhandener
Bedürftigkeit mit königlicher Genehmigung eine Pension entweder auf
bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden (§ 7 des Pens.-Ges.).
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach
vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt,
1/60 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre
um ½½% des in den §#§ 10 bis 12 bestimmten Diensteinkommens.
Über den Betrag von 1½/80 dieses Einkommens hinaus findet eine
Steigerung nicht statt.
In dem im § 1 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 16e,
in dem Falle des § 7 höchstens 1⅝0 des vorbezeichneten Dienst-
einkommens (Art. I des Ges. v. 31. März 1882).
Bei jeder Pension werden überschießende Talerbrüche auf volle
Taler abgerundet (§ 9 des Pens.-Ges.).
Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten zuletzt be-
zogene gesamte Diensteinkommen, soweit es nicht zur Bestreitung von
Repräsentations= oder Dienstaufwandskosten gewährt wird, zugrunde
gelegt (§ 10 des Pens.-Ges.).
Die früher vorhandene Beschränkung der Pension bei einem Dienst-
einkommen von mehr als 12000 M. (§ 10 Ziffer 5 des vom 27. März
1872) ist durch Ges. vom 31. März 1905 (SG. S. 177) in Weg-
fall gekommen. !)
Die Dienstzeit wird in der Regel vom Tage der Ableistung des
Diensteides gerechnet (§ 13 d. Pens.-Ges.). Der Zioildienstzeit wird
die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzugerechnet (8§ 15 des Pens.-Ges.).
Die Dienstzeit, welche vor dem Beginn des 21. Lebensjahres liegt,
bleibt außer Berechnung.
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen
1) Wegen Berücksichtigung des Wohnungsgeldzuschusses vgl. § 6 Abs. 2 des Ges.
v. 12. Mai 1873 (GS. S. 209), und das abänd. Ges. v. 15. April 1903 (GS.
S. 121). Der hiernach in Ansatz zu bringende Durchschnittssatz des Wohnungs-
geldzuschusses beträgt für die Beamten der 1. Rangklasse 855 M., der 2. und
3. Rangklasse 690 M., der 4. und 5. Rangklasse 525 M., der übrigen Beamten mit
Ausschluß der Unterbeamten 327 M., der Unterbeamten 126 M.