Full text: Anordnugen des Stellv. Generalkommandos des VI. Armeekorps

  
Stellv. 
Vi. Yrneeforps, 
enerallommando. 
  
Abt. IIf? Nr. 284/1. 17 I. Ang. 
  
  
Anordnung. 
Auf Grund des 5 5 9b bes Gejeßes über den Belagerungszuftand vom 4. uni 1851 (Gefeb- 
Samml. 5. 451) und S 1 des Gefehes beireffend Abänderung dieles Gefehes vom 11. Dezember 1915 
(Reihsgei.-BL. &. 813) "Geitimme id): 
   
S 1. 
Sn den Drten, in welden jid Eifenbahnitationen der Staatsbahn, Neben- und Kleinbahnen befinden, 
haben bie Gejpannhalter der ‘Polizeiverwaltung, in Breslau dem Magüfrat, binnen 24 Stunden nad) er- 
Haltener Nufforderung wahrheitsgermäße Anzeige folgenden Inhalts zu erjtatten: 
1. Same des Bejikers, 
2. Zahl und Art der zum Gütertransport geeigneten Wagen (Roll: 
wagen ulw.), 
3, Art der Beipannung, ein- oder zweilpännig,; 
4, Standort des Wngens bei Nihtbenußung (Sirake und Hausnummer). 
  
Leiter, Kalten, Möbel- 
Auf Aufforderung der Bolizeiverwaltung find die e Gehpannhl er verpflichtet, ihre Geipanne zur b- 
fuhr von Gütern von den Bahnhöfen zu Ttellen. 
für die FSwangsabfuhr jind folgende Gebühren zu zaahleır: 
a) für einen vollen Tag, aeredhnet zu 10 Stunden: 
  
en nie A tn tn enter mt irteeite e eneen r Bee - un  PRRER 
  
  
   
für einen zweilpännigen 2 
mit Magenführer 
für einen leeren 
Wagen 
  
für einen einipännigen 
für Fuhrwerfe aus Ba u „ 
rin Sub " [Bagen mit Magenführer 
  
  
  
Preslaun . . . 
anderen Städten . . 
Ionftigen Ortichaften . 
35,00 ME 
30,00 
25,00 : 
21,00 ME. 
18,00 = 
15,00 - 
  
5,00 DU. 
4.00 = 
300 = 
  
  
  
b) bei geringerer Zeitdauer für jede angefangene Stunde Yıo vorjtehender Säke. 
Zahlungspflichtig für die Gebühr ilt die zujtändige Kifenbahnverwaltung. 
S 4, 
Zuwiderhandlungen gegen die SS 1 und 2 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre beftraft, 
Sind mildernde Umjtände vorhanden, fo Tann auf Haft oder auf Gelditeafe bis zu fünfzehnhundert 
Markt erfannt werben. 
S 5. 
Diefe Unordnung teitt mit dem Tage der Berfündung in Kraft. 
Breslau, den 10, Februar 1917. 
der jteHn. Kommandierende General. 
von Heinemann, 
Generalleutnant. 
Diefe Anordnung gilt aud für den Bereich der Fejtung Breslau. 
Breslau, den 11. Februar 1917, 
der Kommandant. 
v. Baczentg und Tenczin, 
(beneralmaior. 
für den Bereidh der Feitung laß. 
317. 
    
Diefe Anordnung gilt aud) 
  
Der Kommandant. 
pon tedler, 
Oberit. 
Bertellungsplan C2 ., 320 
Abtellung IIf . . 
‚145 
Ar
	        
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