Artikel 25. Entstehungsgeschichte. 467
Mit diesem Art. 24 der Beschlüsse der Zentralabteilungen (nicht, wie
v. Roenne, Vll 57, irrtümlich angibt, mit dem KommEntw der Nat Vers)
stimmt Art. 22 oktr V überein. Auch der folgende Artikel (25) der
Zentralabteilungen,
Ein besonderes Gesetz regelt das gesamte Unterrichtswesen.
Der Staat gewährleistet den Volksschullehrern ein bestimmtes,
auskömmliches Gehalt.
ist von der oktr V, als Art. 23, wörtlich übernommen worden.
Bei der Revision des Art. 22 oktr V wurden dessen zwei erste Sätze:
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der
öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, und im Falle
des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate
aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Ver-
pflichtungen Dritter bleiben bestehen.
als Abs. 1 des nunmehrigen Art. 25 ohne wesentliche Debatten in
beiden Kammern unverändert angenommen. Die Verhandlungen (val.
den Bericht des Zussch, I. K. 1056, 1057, insbesondere aber die Schluß-
ausführungen des Berichterstatters Grafen Itzenplitz, I. K. 1964) lassen
keinen Zweifel darüber, daß man unter „Gemeinde“ hier wie im vor-
hergehenden Artikel (s. oben 454 ff.) die bürgerliche, politische Gemeinde
verstanden wissen, die Einrichtung besonderer Schulgemeinden (Schul-
sosietäten) also ausschließen wollte. Darüber, was es mit den durch
den Artikel aufrechterhaltenen „Verpflichtungen Dritter“ auf sich habe,
außerte sich in der I. K. der Abg. Kisker (der frühere Justizminister),
ohne Widerspruch zu finden, dahin: „Der zweite Satz: „die auf be-
sonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben be-
stehen", sagt, daß alles dasjenige, was an speziellen Schulfonds vor-
handen, früher zu Schulfonds bestimmt war, dazu auch ferner verwendet
werden soll. Nur Verpflichtungen, die auf allgemeinen, jetzt nicht mehr
anwendbaren Gesetzen beruhen, können hiernach wegfallen. Im übrigen
aber kann dieser zweite Satz nichts anderes bedeuten, als was in dem
Art. 11 (oktrV — Art. 15 des geltenden Textes, vgl. oben S. 330 f.) den
Religionsgesellschaften hinsichtlich der für Kultus-, Unterrichts- und Wohl-
tätigkeitszwecke bestimmten Fonds zugesichert ist; es sollen, wie man
es auch hätte ausdrücken können, die rechtlich begründeten Ver-
pflichtungen Dritter bestehen bleiben."“
Abs. 2 des Artikels entstand durch Herübernahme des Satzes: „Der
Staat gewährleistet den Volksschullehrern ein bestimmtes, auskömmliches
Gehalt“ aus dem Art. 23 oktr B (s. unten S. 488), und durch Umformung
30