Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 25. Entstehungsgeschichte. 467 
Mit diesem Art. 24 der Beschlüsse der Zentralabteilungen (nicht, wie 
v. Roenne, Vll 57, irrtümlich angibt, mit dem KommEntw der Nat Vers) 
stimmt Art. 22 oktr V überein. Auch der folgende Artikel (25) der 
Zentralabteilungen, 
Ein besonderes Gesetz regelt das gesamte Unterrichtswesen. 
Der Staat gewährleistet den Volksschullehrern ein bestimmtes, 
auskömmliches Gehalt. 
ist von der oktr V, als Art. 23, wörtlich übernommen worden. 
Bei der Revision des Art. 22 oktr V wurden dessen zwei erste Sätze: 
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der 
öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, und im Falle 
des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate 
aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Ver- 
pflichtungen Dritter bleiben bestehen. 
als Abs. 1 des nunmehrigen Art. 25 ohne wesentliche Debatten in 
beiden Kammern unverändert angenommen. Die Verhandlungen (val. 
den Bericht des Zussch, I. K. 1056, 1057, insbesondere aber die Schluß- 
ausführungen des Berichterstatters Grafen Itzenplitz, I. K. 1964) lassen 
keinen Zweifel darüber, daß man unter „Gemeinde“ hier wie im vor- 
hergehenden Artikel (s. oben 454 ff.) die bürgerliche, politische Gemeinde 
verstanden wissen, die Einrichtung besonderer Schulgemeinden (Schul- 
sosietäten) also ausschließen wollte. Darüber, was es mit den durch 
den Artikel aufrechterhaltenen „Verpflichtungen Dritter“ auf sich habe, 
außerte sich in der I. K. der Abg. Kisker (der frühere Justizminister), 
ohne Widerspruch zu finden, dahin: „Der zweite Satz: „die auf be- 
sonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben be- 
stehen", sagt, daß alles dasjenige, was an speziellen Schulfonds vor- 
handen, früher zu Schulfonds bestimmt war, dazu auch ferner verwendet 
werden soll. Nur Verpflichtungen, die auf allgemeinen, jetzt nicht mehr 
anwendbaren Gesetzen beruhen, können hiernach wegfallen. Im übrigen 
aber kann dieser zweite Satz nichts anderes bedeuten, als was in dem 
Art. 11 (oktrV — Art. 15 des geltenden Textes, vgl. oben S. 330 f.) den 
Religionsgesellschaften hinsichtlich der für Kultus-, Unterrichts- und Wohl- 
tätigkeitszwecke bestimmten Fonds zugesichert ist; es sollen, wie man 
es auch hätte ausdrücken können, die rechtlich begründeten Ver- 
pflichtungen Dritter bestehen bleiben."“ 
Abs. 2 des Artikels entstand durch Herübernahme des Satzes: „Der 
Staat gewährleistet den Volksschullehrern ein bestimmtes, auskömmliches 
Gehalt“ aus dem Art. 23 oktr B (s. unten S. 488), und durch Umformung 
30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.