Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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lichen Bedürfnisses gestatten, daß Weizenmehl (Abs. 1) in einer Mischung 
verwendet wird, die weniger als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter 
hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält, sowie daß an Stelle des 
Roggenmehlzusatzes Kartoffel oder andere mehlartige Stoffe ver- 
wendet werden.<< 
2. Im § 18 unter Nummer 1 erhält der Schluß folgende Fassung: 
>> oder den auf Grund der §§ 3, 4, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zu- 
widerhandelt; << 
3. Im § 18 unter Nummer 2 werden statt der Worte »der §§ 4, 7 er- 
lassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwider<< die Worte 
gesetzt: >> der §§ 4, 7) 9 erlassenen Bestimmungen zuwider <<. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 18. Februar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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