Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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ordnungen  zugelassen  werden.  Doch  sind
Unsere  Richter  verpflichtet,  mit  aller  Strenge
  darauf  zu  halten,  daß  nicht  durch  Saumseligkeit
  oder  Chikane  der  Defensoren  die  Beendigung
  des  Drozesses  zwecklos  verzögert
werde.

IV.  Von  Inrotulation  und  Einsendung

der  Akten.

K  17.  Nach  Berichtigung  alles  dessen,
was  zur  Ausführung  der  Appellation  gehört,
sollen  sämtliche  Akten  von  der  inguirirenden
Bebörde  inrotulirt,  und  unverzüglich  an
das  betreffende  Appellations-Gericht,  von
biesem  aber  schleunigst  an  das  Ober=  Appellations=
  Gericht  einbefördert  werden.

Sowohl  im  Falle  der  Revision,  als  Appellation
  sind  von  den  Appellations-Gerichten
nicht  nur  die  Unrersuchungs-Akten,  sondern
auch  die  Appellarions-Gerichts=  Akten,  mit
der  Re=  und  Correlation  zum  Ober-Uppellations-Gerichte
  einzusenden.

V.  Von  dem  Erkenntnisse  zweiter  Instanz,
  und  den  Befugnissen  des  Ober-Appellations-Gerichts.


9.  #us.  Das  Ober=  Appellations-Gericht
bhac  nicht  die  Mache,  das  Urtbeil  erster  Instanz
  zu  verschdrfen,  sondern  nur  entweder
zu  bestätigen,  oder  zum  Vortheile  des  Untersuchten
  abzuändern.

Dasselbe  hat  die  Macht,  bei  vorhandenen
Nichtigkeiten  das  ganze  erste  Verfahren  oder
einjelne  Gerichtshandlungen,  worauf  in  erster
  Instanz  nicht  gesprochen  worden,  zu  kasstren,
  oder  sonstige  Fehler  des  Verfahrens
#an  den  ihm  untergebenen  Behörden  zurügen.

 

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Deegleichen  ist  dasselbe  bemächtigee,  bei
entdeckten  Lücken  in  der  Untersuchung,  welche
  auf  die  Entscheidung  zum  Vortbeile  des
Inquissten  Einfluß  baben  können,  die  erfoderlichen
  Ersezungen  anzubefehlen.

F.  10.  Wird  das  erste  Verfabren  kasstre,
so  muß  die  Untersuchung  oder  der  als  nichtig
erklärte  Theil  derselben  von  neuem  gefübre,
und  ein  neues  Erkenneniß  in  erster  Instanz
gefällc  werden.

Dabei  stebt  es  in  der  Macht  des  Ober-Appellations-Gerichts,
  sowohl  die  Ingquisttion
einer  andern  inquirirenden  Behörde  zu  übertragen,
  als  auch  ein  anderes  Appellations-Gericht
  zum  Srruche  erster  Instanz  zu  benennen.

#.  20.  Gegen  das  bestätigende  oder  abändernde
  Erkenntuiß  der  zweiten  Instanz  stebt
kein  weiteres  suspenstives  Rechtsmittel  offen.

I.  21.  Die  von  dem  Ober-Appellations=Gerichte
  bestätigten  Todesurtheile  sollen  der
allerhöchsten  Stelle,  wie  bisher,  zur  Bestätigung
  eingesendet  werden.

S.  :2.  Desgleichen  hat  es  bei  denjenigen
Gesezen,  welche  wegen  der  etwa  vorgängig
zu  verfügenden  Dezradation  oder  sonstiger
Regierungs-Maßregeln  bei  gewissen  Klassen
von  Perseonen  die  Anzeige  erkannter  Straf-Urtheile
  an  die  allerböchste  Stelle  vor  der
Vollstreckung  verordnen,  sein  Bewenden.

München  den  31.  Dezember  1808.

Maxr  Joseph,

Graf  Morawitzky.
Auf  kbniglichen  allerhichsten  Befell
der  General-Sekretär
Neumer.