Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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23,  62,  Abs.  4,  86  Abs.  6,  170  Abs.  3,  181  des  Gerichtskostengesetzes
vom  9.  Dezember  1899  u.  A.m.)  ist  dem  Antragsteller  eine  unter  amtlicher
Unterschrift  ausgefertigte  Zahlungsauflage,  in  welcher  die  Zahlungsfrist  und
die  Einnahmestelle,  an  welche  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  anzugeben  sind,  zuzustellen,
  soweit  nicht  die  Anforderung  durch  die  Behörde  selbst  bereits  geschehen
  ist.
8  144.
Fortsetzung  zu  S§  1/2  und  143.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  §§  36,  39,  40  und  der  entsprechenden
  Vorschriften  des  Gerichtskostengesetzes  vom  9.  Dezember
  1899  ist  Niemand  schuldig,  Kosten  irgend  einer  Art  früher  zu  entrichten,
  als  ihm  die  Kostenrechnung  zugestellt  ist  (§  142).  Jedoch  können  bis
zur  Zahlung  fälliger  Kosten  hinterlegte  Werthsachen  des  Kostenschuldners  zurückbehalten
  werden.

Ein  zu  den  Akten  oder  zum  Kostenbuche  gebrachter  amtlicher  Vermerk,
daß  die  Kosteurechnung  zur  Beförderung  an  den  Zahlungspflichtigen  bei  der
Post  aufgegeben  worden  sei,  genügt  zur  Bescheinigung  der  erfolgten  Zustellung
der  Kostenrechnung  an  den  Zahlungspflichtigen  dergestalt,  daß  dem  Letzteren
der  Beweis  der  etwa  behaupteten  Nichtzustellung  obliegt.

Dasselbe  gilt  von  der  Zustellung  der  Auflage  zur  Zahlung  eines  Kostenvorschusses.


Hinsichtlich  der  Gebühren  in  §  95  Ziffer  17  bis  22,  25,  26  und
hinsichtlich  der  in  den  §§  120,  121  A,  125,  126,  129,  134,  139,  140  bezeichneten
  Nebengebühren  ist.  mündliche  Anforderung  ohne  Hinausgabe  einer
Kostenrechnung  statthaft.

8  145.
Quittungsertheilung.

Ueber  die  gezahlten  Kosten  muß  alsbald  Quittung  ertheilt  werden.

Erfolgte  jedoch  die  Zahlung  mittelst  der  Post,  so  ist  nur  auf  Verlangen
des  Zahlungspflichtigen  von  der  Einnahmestelle  Quittung  zu  ertheilen.

Dasselbe  gilt  von  eingezahlten  Kostenvorschüssen.

Ausnahmsweise  darf  die  Quittungsertheilung  bei  Gebühren  unterbleiben,
welche  auf  Erlaubnißscheinen  ꝛc.  (vergl.  z.  B.  §§  95  und  126  Ziffer  1  und  5)
angegeben  sind  und  bei  Hinausgabe  dieser  erhoben  werden.

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