Vervslichtuns
2120 V. des Nacherben:
2124 2.
1.
zu einer zur ordnungsmäßigen
Verwaltung der Erbschaft erforder-
lichen Verfügung des Vorerben
seine Einwilligung zu erteilen f.
Erblasser — Testament;
zum Ersatz der für die Erbschaft
aus dem Vermögen des Vorerben
gemachten Verwendungen. 2125
s. Erblasser — Testament.
2151 Der Bedachte, der das Vermächtnis
erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung
verpflichtet s. Erblasser — Testa-
ment.
V. des mit einem Vermächtnis Be-
schwerten:
2155
2170
2182
2184
2166
2166
1.
V.
V.
falls der Erblasser die vermachte
Sache nur der Gattung nach be-
stimmt hat, an den Bedachten so
zu leisten, wie wenn der Erblasser
über die Bestimmung der Sache
keine Anordnung getroffen hätte
s. Erblasser — Testament.
dem Bedachten den vermachten
Gegenstand zu verschaffen oder den
Wert zu entrichten s. Erblasser
— Testament;
wie ein Verkäufer nach den §8
433 Abs. 1, 434—437, 440
Abs. 2—4, 441—444 zu haften
. Erblasser — Testament;
dem Vermächtnisnehmer auch die
seit dem Anfalle des Vermächt-
nisses gezogenen Früchte sowie das
sonst auf Grund des vermachten
Rechts Erlangte herauszugeben fs.
Erblasser — Testament.
eines Dritten
dem Erblasser gegenüber zur Be-
richtigung einer auf einem ver-
machten Grundstück ruhenden
Hypothekenschuld s. Erblasser —
Testament.
des Vermächtnisnehmers 2167,
2168:
dem Erben gegenüber zur recht-
294
8
2186
2166 V.
. dem Schuldner gegenüber zur Be-
2168
2169
2243
2206
2203
2204
2215
2.
2.
Verpflichtung
zeitigen Befriedigung des Gläu-
bigers, der eine Hypothek, Grund-
schuld oder Rentenschuld auf dem
vermachten Grundstück hat s. Erb-
lasser — Testament;
zur Erfüllung eines Vermächtnisses
oder einer Auflage s. Erblasser
— Testament.
des Erblassers:
richtigung einer Schuld, für die
eine Hypothek an dem vermachten
Grundstück besteht s. Erblasser
— Testament;
zur Befriedigung des Gläubigers,
der an dem vermachten Grundstück
eine Grund= oder Rentenschuld
besitzt k. Erblasser — Testament;
. Erblasser — Testament;
3.
V.
der stumm oder sonst am Sprechen
verhindert ist, die Erklärung, daß
die Schrift seinen letzten Willen
enthalte, bei der Verhandlung
eigenhändig aufzuschreiben s. Erb-
lasser — Testament.
des Erben
dem Testamentsvollstrecker zur Ein-
gehung von Verbindlichkeiten für
den Nachlaß seine Einwilligung
zu erteilen s. Erblasser
Testament.
. des Testamentsvollstreckers:
die letztwilligen Verfügungen des
Erblassers zur Ausführung zu
bringen s. Erblasser — Testament;
die Auseinandersetzung unter den
Erben nach Maßgabe der 88 2042
bis 2056 zu bewirken;
die Erben über den Auseinander-=
setzungsplan vor der Ausführung
zu hören s. Erblasser
Testament;
dem Erben ein Verzeichnis der
der Verwaltung des Testaments-
vollstreckers unterliegenden Nach-
laßgegenstände und der bekannten