thumbs: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsunddreißigster Jahrgang (36)

Vervslichtuns 
2120 V. des Nacherben: 
2124 2. 
1. 
zu einer zur ordnungsmäßigen 
Verwaltung der Erbschaft erforder- 
lichen Verfügung des Vorerben 
seine Einwilligung zu erteilen f. 
Erblasser — Testament; 
zum Ersatz der für die Erbschaft 
aus dem Vermögen des Vorerben 
gemachten Verwendungen. 2125 
s. Erblasser — Testament. 
2151 Der Bedachte, der das Vermächtnis 
erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung 
verpflichtet s. Erblasser — Testa- 
ment. 
V. des mit einem Vermächtnis Be- 
schwerten: 
2155 
2170 
2182 
2184 
2166 
2166 
1. 
V. 
V. 
falls der Erblasser die vermachte 
Sache nur der Gattung nach be- 
stimmt hat, an den Bedachten so 
zu leisten, wie wenn der Erblasser 
über die Bestimmung der Sache 
keine Anordnung getroffen hätte 
s. Erblasser — Testament. 
dem Bedachten den vermachten 
Gegenstand zu verschaffen oder den 
Wert zu entrichten s. Erblasser 
— Testament; 
wie ein Verkäufer nach den §8 
433 Abs. 1, 434—437, 440 
Abs. 2—4, 441—444 zu haften 
. Erblasser — Testament; 
dem Vermächtnisnehmer auch die 
seit dem Anfalle des Vermächt- 
nisses gezogenen Früchte sowie das 
sonst auf Grund des vermachten 
Rechts Erlangte herauszugeben fs. 
Erblasser — Testament. 
eines Dritten 
dem Erblasser gegenüber zur Be- 
richtigung einer auf einem ver- 
machten Grundstück ruhenden 
Hypothekenschuld s. Erblasser — 
Testament. 
des Vermächtnisnehmers 2167, 
2168: 
dem Erben gegenüber zur recht- 
294 
  
8 
2186 
2166 V. 
. dem Schuldner gegenüber zur Be- 
2168 
2169 
2243 
2206 
2203 
2204 
2215 
2. 
2. 
Verpflichtung 
zeitigen Befriedigung des Gläu- 
bigers, der eine Hypothek, Grund- 
schuld oder Rentenschuld auf dem 
vermachten Grundstück hat s. Erb- 
lasser — Testament; 
zur Erfüllung eines Vermächtnisses 
oder einer Auflage s. Erblasser 
— Testament. 
des Erblassers: 
richtigung einer Schuld, für die 
eine Hypothek an dem vermachten 
Grundstück besteht s. Erblasser 
— Testament; 
zur Befriedigung des Gläubigers, 
der an dem vermachten Grundstück 
eine Grund= oder Rentenschuld 
besitzt k. Erblasser — Testament; 
. Erblasser — Testament; 
3. 
V. 
der stumm oder sonst am Sprechen 
verhindert ist, die Erklärung, daß 
die Schrift seinen letzten Willen 
enthalte, bei der Verhandlung 
eigenhändig aufzuschreiben s. Erb- 
lasser — Testament. 
des Erben 
dem Testamentsvollstrecker zur Ein- 
gehung von Verbindlichkeiten für 
den Nachlaß seine Einwilligung 
zu erteilen s. Erblasser 
Testament. 
. des Testamentsvollstreckers: 
die letztwilligen Verfügungen des 
Erblassers zur Ausführung zu 
bringen s. Erblasser — Testament; 
die Auseinandersetzung unter den 
Erben nach Maßgabe der 88 2042 
bis 2056 zu bewirken; 
die Erben über den Auseinander-= 
setzungsplan vor der Ausführung 
zu hören s. Erblasser 
Testament; 
dem Erben ein Verzeichnis der 
der Verwaltung des Testaments- 
vollstreckers unterliegenden Nach- 
laßgegenstände und der bekannten
	        
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