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sie den Haftbefehl in Händen hat. die Auslieferung ohne Weiteres
anordnen und unverzüglich vollziehen.
Die Kantonsregierung hat in diesem Falle dem eidg. Justiz-
und Polizeidepartement von der getroffenen Verfügung sofort
Kenntniss zu geben, unter Einsendung des Haftbefehls und eines
Protokollauszuges, wodurch die unterschriftliche Einwilligung des
Ausgelieferten bescheinigt wird.
Art. 30. Der Bundesrath kann im Einverständniss aller
Betheiligten gestatten, dass eine im Ausland verhängte Gefäng-
nissstrafe in einer inländischen Verhaftsanstalt erstanden werde;
er wird in einem solchen Falle die nöthigen Anordnungen
treffen.
Art. 31. Der Bund trägt die Kosten der von seinen Behörden
angeordneten Auslieferungen an auswärtige Staaten.
Dritter Titel.
Durchlieferung.
Art. 32. Auf das diplomatische Begehren eines auswärtigen
Staates kann der Bundesrath die Durchlieferung (Transit) der
von einem fremden Staate an einen andern fremden Staat aus-
gelieferten Personen über das Gebiet der schweizerischen Eidge-
nossenschaft gestatten, wenn dem Begehren eine den Vorschriften
des Art. 15 genügende Urkunde beiliegt. Die Durchlieferung
wird indessen verweigert, wenn auch eine Auslieferung nach
Art. 2, 3, 10 oder 11 dieses Gesetzes verweigert werden müsste.
Vierter Titel.
Verschiedene Bestimmungen.
Art. 33. Der Artikel 58 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 (A. S.
n. F. I, 136) ist aufgehoben.
Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend
die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse,
die Veröffentlichung dieses Gesetzes zu veranstalten und den
Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
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