Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Empfänger einer Invalidenrente von 13 Mk. 50 Pf. ein krankes 
Kind sechs Wochen lang auf Armenkosten im Krankenhause 
verpflegen lassen, so steht theoretisch der Forderung des Er- 
satzes für diese vorübergehende Unterstützung, die einen Kosten- 
aufwand von 42 : 0,75 = 35 Mk. verursacht haben mag, nichts 
entgegen: für drei Monate wird der Invalide also die Kürzung 
der Rente auf 6 Mk. 75 Pf. zu Gunsten des den gleichen Be- 
trag einziehenden Armenverbandes dulden müssen!®. Auf anderem 
Gebiete liegt die Erwägung, ob es billig und ob es zweckmässig 
ist, von der Befugnis der Ersatzforderung in solchen Fällen 
schonungslos Gebrauch zu machen (vgl. unten S. 349ff.). Immerhin 
wird der Armenverband des bisherigen Uhnterstützungswohn- 
sitzes dann, wenn inzwischen z. B. durch Verheiratung einer 
Rentenempfängerin deren Unterstützungswohnsitz ein anderer 
geworden ist, am wenigsten zur Rücksichtnahme geneigt sein, 
da die Kürzung der ferneren Rentenbezüge nicht ihm, sondern 
dem neu verpflichteten Armenverbande des Ehemanns die Gefahr 
der Gewährung von weiteren Unterstützungen bringt. Bleibt 
aber ein und derselbe Armenverband verpflichtet, so würde er 
sehr unpraktisch handeln, wenn er mit der einen Hand die 
Rente (wenigstens zur Hälfte für ein Vierteljahr) in Anspruch 
nehmen wollte, während er mit der anderen der betreffenden 
Familie, die mit der halben Rente schlechterdings ihren Unter- 
halt nicht bestreiten kann, aufs neue Armengelder verwilligen 
müsste. 
Wenden wir uns nun dem Verfahren bei Geltendmachung 
der armenrechtlichen Rentenforderungen zu, so muss als grosse 
Erleichterung hervorgehoben werden, dass jetzt sowohl in der 
18 Auch wenn die dauernde Unterbringung des Kindes in geschlossener 
Armenpflege (Taubstummenanstalt u. dgl.) erforderlich wäre, kann m. E. doch 
immer nur die halbe Rente dafür eingefordert werden, weil sich $ 49 Abs. 4 
Inv.-Vers.-G. nach den Motiven (oben $S. 323) nur auf den Aufenthalt des 
Rentners selbst in Anstalten bezieht.
	        
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