Empfänger einer Invalidenrente von 13 Mk. 50 Pf. ein krankes
Kind sechs Wochen lang auf Armenkosten im Krankenhause
verpflegen lassen, so steht theoretisch der Forderung des Er-
satzes für diese vorübergehende Unterstützung, die einen Kosten-
aufwand von 42 : 0,75 = 35 Mk. verursacht haben mag, nichts
entgegen: für drei Monate wird der Invalide also die Kürzung
der Rente auf 6 Mk. 75 Pf. zu Gunsten des den gleichen Be-
trag einziehenden Armenverbandes dulden müssen!®. Auf anderem
Gebiete liegt die Erwägung, ob es billig und ob es zweckmässig
ist, von der Befugnis der Ersatzforderung in solchen Fällen
schonungslos Gebrauch zu machen (vgl. unten S. 349ff.). Immerhin
wird der Armenverband des bisherigen Uhnterstützungswohn-
sitzes dann, wenn inzwischen z. B. durch Verheiratung einer
Rentenempfängerin deren Unterstützungswohnsitz ein anderer
geworden ist, am wenigsten zur Rücksichtnahme geneigt sein,
da die Kürzung der ferneren Rentenbezüge nicht ihm, sondern
dem neu verpflichteten Armenverbande des Ehemanns die Gefahr
der Gewährung von weiteren Unterstützungen bringt. Bleibt
aber ein und derselbe Armenverband verpflichtet, so würde er
sehr unpraktisch handeln, wenn er mit der einen Hand die
Rente (wenigstens zur Hälfte für ein Vierteljahr) in Anspruch
nehmen wollte, während er mit der anderen der betreffenden
Familie, die mit der halben Rente schlechterdings ihren Unter-
halt nicht bestreiten kann, aufs neue Armengelder verwilligen
müsste.
Wenden wir uns nun dem Verfahren bei Geltendmachung
der armenrechtlichen Rentenforderungen zu, so muss als grosse
Erleichterung hervorgehoben werden, dass jetzt sowohl in der
18 Auch wenn die dauernde Unterbringung des Kindes in geschlossener
Armenpflege (Taubstummenanstalt u. dgl.) erforderlich wäre, kann m. E. doch
immer nur die halbe Rente dafür eingefordert werden, weil sich $ 49 Abs. 4
Inv.-Vers.-G. nach den Motiven (oben $S. 323) nur auf den Aufenthalt des
Rentners selbst in Anstalten bezieht.