— 45 —
Staatsgewalt sowie die Dienstfunktion zu Gunsten bestimmter
Staatszwecke und Kulturaufgaben. Sollten hierunter wirklich die
nationale Fortbildung des Volkes im Gebiete der Erziehungs-
gewalt und die Grundsätze der das eigentliche Verwaltungsrecht
unmittelbar berührenden öffentlichen Verwaltung des Vormundes
nicht fallen, wenn andererseits in dem denkbar weitesten Umfange
des mittelbaren Sicherheitsdienstes Staatszwecke angenommen
werden? So hat das Reichsgericht in Bd. XXX S. 30 die Frage
der Beamtenqualität eines vom deutschen Tierschutzverein nach
erfolgter Bestätigung des Polizeipräsidiums bestellten Hunde-
fängers nach $ 359 St.-G.-B. bejaht auf Grund seiner Definition:
„Entscheidend ist allein, dass die mit der Anstellung dem An-
gestellten zur Ausübung übertragenen Dienste und Funktionen
öffentlich-rechtlicher Natur, aus der Staatsgewalt abzuleitende
und den Staatszwecken dienende sind, mithin den Charakter einer
öffentlichen Amtsthätigkeit haben, die von einem Organe der
Staatsgewalt unter öffentlicher Autorität vorgenommen werden.“
Man braucht hierunter nur die Auffassung der Kommission für
die 2. Lesung des B. G.-B. zu setzen: „Das Recht des Vaters
bezw. der Mutter, auf die körperliche und geistige Erziehung der
Kinder bestimmend einzuwirken, finde seine Grenze an dem
Rechte des Staates, die Erziehung der Jugend zu überwachen
und dafür zu sorgen, dass jeder Einzelne dereinst auch diejenige
moralische Qualifikation erhält, die das Leben von ihm verlange“,
um die Richtigkeit unserer Ansicht zu bestätigen. Selbst die
äussere Vertretung im Rechtsverkehr beruht auf der öffentlichen
Dienstpflicht des Vormundes, während diejenige des Rechts-
anwaltes auf das Gewerbe zurückzuführen ist, trotzdem er als
Faktor der Rechtspflege gleichfalls ein öffentliches Amt bekleidet.
Der Schwerpunkt des vormundschaftlichen Amtes liegt jedoch in
der Organisation des inneren Gewalt-, Schutz-, Rechts- und Ver-
pflichtungsverhältnisses.
Vorstehende Erwägungen ergeben zugleich, wie sich der Verf.