Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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nur von den Verdienstorden, sondern auch von den sog. Courtoisie- 
orden und Ehrenzeichen. Die von dem Könige verliebenen der- 
artigen Auszeichnungen sind somit staatliche Auszeichnungen, 
wie sie mehr oder minder jeder Staat verleiht, der sie nicht ge- 
radezu als unvereinbar mit der öffentlichen Rechtsordnung ® erklärt 
hat. Hieraus ergiebt sich, dass, wenn staatliche Titel, Orden 
oder Ehrenzeichen überhaupt nach allgemeinen Grundsätzen an 
sich?” wieder entzogen werden können, dies auch von solchen 
durch den König von Preussen verliehenen Auszeichnungen gilt. 
Bei dem, wie sich später herausstellen wird, verhältnismässigen 
Mangel positiver preussischer Bestimmungen zur Sache, ist es 
daher angemessen, an erster Stelle zu erörtern, ob staatliche 
Titel, Orden oder Ehrenzeichen an sich’ wieder entzogen werden 
können. Erst danach soll die besondere Entwicklung in Preussen 
untersucht werden. 
Wenn man Titel, Orden und Ehrenzeichen unter dem Namen 
„Ehrenauszeichnungen“ zusammenfasst, so denkt man gewöhnlich 
daran, dass der Beliehene dadurch ehrenvoll ausgezeichnet werden 
solle, z. B. wegen einer mutvollen That, wegen pflichtgetreuer 
Amtsführung. Damit ist der Begriff der Ehrenauszeichnungen 
jedoch noch nicht erschöpft, vielmehr besagt er auch, dass der 
Beliehene sich thatsächlich auszeichne z. B. durch Mut, durch 
Pflichttreue. Wenn auch im einzelnen Falle die Ehrenauszeichnung 
dem Inhaber nur die eine oder andere ehrenvolle Eigenschaft 
zuspricht, so bedeutet sie doch allgemein, mit Rücksicht auf jeden 
nicht unterrichteten Dritten, die Zuerkennung eines ehrenhaften 
Charakters überhaupt®. Diese Zuerkennung kann jedoch der 
Staat jemandem nur unter der Voraussetzung zuteil werden lassen, 
° Vgl. JELLINEK, System der subjektiven Öffentlichen Rechte 1892 
S. 321 unten. 
” D. h. in Ermangelung besonderer Normen. 
® Von den Orden sagt v. Mont (a. a. O. Bd. II, 1 S. 158), dass da- 
durch Verdienste um den Staat und Wohlgefallen des Regenten an 
der Person öffentlich anerkannt werden sollen.
	        
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