— 6531 —
nur von den Verdienstorden, sondern auch von den sog. Courtoisie-
orden und Ehrenzeichen. Die von dem Könige verliebenen der-
artigen Auszeichnungen sind somit staatliche Auszeichnungen,
wie sie mehr oder minder jeder Staat verleiht, der sie nicht ge-
radezu als unvereinbar mit der öffentlichen Rechtsordnung ® erklärt
hat. Hieraus ergiebt sich, dass, wenn staatliche Titel, Orden
oder Ehrenzeichen überhaupt nach allgemeinen Grundsätzen an
sich?” wieder entzogen werden können, dies auch von solchen
durch den König von Preussen verliehenen Auszeichnungen gilt.
Bei dem, wie sich später herausstellen wird, verhältnismässigen
Mangel positiver preussischer Bestimmungen zur Sache, ist es
daher angemessen, an erster Stelle zu erörtern, ob staatliche
Titel, Orden oder Ehrenzeichen an sich’ wieder entzogen werden
können. Erst danach soll die besondere Entwicklung in Preussen
untersucht werden.
Wenn man Titel, Orden und Ehrenzeichen unter dem Namen
„Ehrenauszeichnungen“ zusammenfasst, so denkt man gewöhnlich
daran, dass der Beliehene dadurch ehrenvoll ausgezeichnet werden
solle, z. B. wegen einer mutvollen That, wegen pflichtgetreuer
Amtsführung. Damit ist der Begriff der Ehrenauszeichnungen
jedoch noch nicht erschöpft, vielmehr besagt er auch, dass der
Beliehene sich thatsächlich auszeichne z. B. durch Mut, durch
Pflichttreue. Wenn auch im einzelnen Falle die Ehrenauszeichnung
dem Inhaber nur die eine oder andere ehrenvolle Eigenschaft
zuspricht, so bedeutet sie doch allgemein, mit Rücksicht auf jeden
nicht unterrichteten Dritten, die Zuerkennung eines ehrenhaften
Charakters überhaupt®. Diese Zuerkennung kann jedoch der
Staat jemandem nur unter der Voraussetzung zuteil werden lassen,
° Vgl. JELLINEK, System der subjektiven Öffentlichen Rechte 1892
S. 321 unten.
” D. h. in Ermangelung besonderer Normen.
® Von den Orden sagt v. Mont (a. a. O. Bd. II, 1 S. 158), dass da-
durch Verdienste um den Staat und Wohlgefallen des Regenten an
der Person öffentlich anerkannt werden sollen.