Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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sämmtliche  Absender  zurücktreten,  in  welchem  Fall  er  nur  ein
Drittel  erhält.

Daran  schliessen  sich  die  zu  Bemerkungen  keinen  Anlass
gebenden  Bestimmungen  an  über  die  Wiederausladung  der  Güter
nach  Antritt  der  Reise.  Zweifel  können  bestehen,  ob  dem  Frachtführer
  in  $  44  die  Umladungsbefugniss  in  genügend  weitem
Umfange  gewährt  ist.  Die  Umladung  ist  ihm,  auch  wenn  nicht
Beförderung  durch  ein  bestimmtes  Schiff  ausbedungen  ist,  ohne
Erlaubniss  des  Absenders,  abgesehen  von  Nothfällen  oder  niedrigem
Wasserstand,  nicht  gestattet.  Es  war  aber  bisher  im  Binnenverkehr
  vielfach  üblich,  die  Güter  zunächst  ın  kleineren  Fahrzeugen
  bis  an  gewisse  Umladeplätze  zu  schaffen  und  sie  von  dort
in  grössere  Schiffe  weiter  stromabwärts  zu  bringen.  Vielleicht
genügt  es,  den  Frachtführer  darauf  zu  verweisen,  dass  er  sich
in  solchen  Fällen  Umladungsbefugniss  auszubedingen  habe.

Das  Recht  des  Frachtführers,  nach  Ablauf  der  Wartezeit  bei
der  Löschung  die  Güter  niederzulegen,  ist  unentbehrlich  und  ihm
in  $$  52—54  in  Uebereinstimmung  mit  H.G.B.  Artt.  602,  604,
605  eingeräumt.

Zu  3.  Abweichend  von  den  Bestimmungen  des  Seerechts  in
H.G.B.  Artt.  562,  594  wird,  den  Eigenthümlichkeiten  des  Binnenverkehrs
  entsprechend,  der  Absender  verpflichtet,  gepackte  Güter
auf  das  Schiff,  lose  Güter  in  das  Schiff  zu  liefern,  worauf  der
Frachtführer  die  weitere  Verladung  zu  besorgen  hat  ($  41).
Ebenso  soll  der  Empfänger  gepackte  Güter  auf  dem  Schiff,  lose
in  dem  Schiff  abzunehmen  haben.  Anderes  gilt  nur,  wenn  es
vereinbart  oder  ortsgebräuchlich  ist.  Dass  der  Frachtführer  verbunden
  ist,  auf  Verlangen  des  Empfängers  die  Ablieferung  gegen
Erstattung  der  Mehrkosten  an  verschiedenen  Löschplätzen  des
Ablieferungsorts  vorzunehmen,  ist  eine  für  ihn  nicht  lästige,  für
den  Empfänger  werthvolle  und  deshalb  zweckmässige  Bestimmung.

Zu  4.  H.G.B.  Art.  408  lässt  jeden  Anspruch  gegen  den
Frachtführer  erlöschen  durch  Annahme  des  Guts  und  Bezahlung
der  Fracht,  mit  der  alleinigen  Ausnahme,  dass  Verlust  oder  Beschädigung

  bei  der  Ablieferung  äusserlich  nicht  erkennbar  waren
Archir  für  Öffentliches  Racht.  IX.  8.  31