Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Art.  618  H.G.B.  ausgesprochener  Satz,  dass  für  verlorene  Güter
keine  Fracht  zu  zahlen  ist.  Daher  befremdet  auf  den  ersten
Blick  der  erste  Absatz  des  $  61  des  Entwurfs,  wonach  auch  für
Güter,  welche  durch  einen  Unfall  verloren  gegangen  sind,  Distanzfracht
  bezahlt  werden  soll.  Diese  Bestimmung  scheint  deshalb
aufgenommen  zu  sein,  weil  dem  Binnenfrachtführer  gegenwärtig
vielfach  für  verlorene  Güter  ein  nach  dem  Maasse  der  zurückgelegten
  Reise  bemessener  Bruchtheil  der  Fracht  bezahlt  wird
und  das  hat  seinen  Grund  darin,  dass  der  Binnenfrachtführer
nicht  gewohnt  ist,  seine  Fracht  zu  versichern  und  deshalb,  wenn
er  für  verlorene  Güter  gar  keine  Fracht  erhält,  um  so  schwerer
geschädigt  wird,  als  er  häufig  sich  schleppen  lässt  und  den  Schlepplohn,
  welchen  er  aus  seiner  zu  verdienenden  Fracht  zu  berichtigen  gedachte,
  beim  Verlust  der  Frachtgüter  ganz  oder  theilweise  vergeblich
  aufgewandt  haben  wird.  Diesen  Verhältnissen  wird  auch  in  der
Praxis  jetzt  dadurch  Rechnung  getragen,  dass  die  Assecuradeure
dem  Absender  die  Fracht  mitzuversichern  pflegen,  so  dass  der
Absender,  welcher  Distanzfracht  für  verlorene  Güter  zahlt,  von
seinem  Versicherer  schadlos  gehalten  wird.  Theoretisch  steht
allerdings  nichts  im  Wege  den  obenerwähnten  Satz  des  Seerechts
auch  für  die  Binnenschiffahrt  aufrecht  zu  erhalten  und  damit
den  Schiffseigner  zu  zwingen,  selbst  seine  Fracht  zu  versichern.
Es  fragt  sich  nur,  was  zweckmässiger  ist.  An  sich  gehört  die
Distanzfracht  zu  denjenigen  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs,
  deren  Beseitigung  bei  Revision  des  Handelsgesetzbuchs
auch  für  das  Seerecht  wohl  zu  erwägen  wäre,  denn  folgerichtiger
ist  jedenfalls  das  englische  Recht,  welches  regelmässig  jeden
Frachtanspruch  davon  abhängig  macht,  dass  der  Frachtführer
das  Gut  an  seinen  Bestimmungsort  bringt,  es  sei  denn,  dass
zwischen  dem  Schiffer  und  dem  Ladungsbetheiligten  eine  neue
ausdrückliche  Vereinbarung  stattfindet,  wonach  die  Güter  vor
vollführter  Reise  abgenommen  werden  (vgl.  z.  B.  Assorr  Law  of
Merchant  Ships  and  Seamen  XIII.  Aufl.  S.  600  ff.).  Nur  in  den
letzteren  Ausnahmefällen  billigt  das  englische  Recht  Fracht  pro
rata  itineris  zu.  Für  den  Entwurf  dürften  aber  doch  die  praktischen
  Bedürfnisse  und  Anschauungen  der  Binnenschiffahrt  aus-31*