Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Verzug  befindliche  Bürger  oder  Beisißer  gleichzeitig  noch  das  Bürger=  oder
Beisig-Recht  einer  andern  Gemeinde  besigt.  Für  den  Eintrirt  dieses  Rechts-Nachtheils
  ist  jedoch  erforderlich,  das  wenigstens  eine  Mahnung  unter  Anberaumung
  eines  Termins  vorauêgegangen  sey.

Fünfter  Abschnitt.
Von  dem  Verfahren  in  Gemeinde-Rechts-Sachen.

Art.  65.
Vernehmung  der  Bürger-Ausschüsse  und  beziehungsweise  des  Gutsherrn  über  Aufnahme,  Gesuche.

Jedes  Aufnahme-Gesuch  ist  von  dem  Gemeinderath  vor  Fassung  eines  Beschlusses
dem  Bürger-Ausschuß  zur  gutächtlichen  Aeusserung  mitzurheilen.

Ausserdem  hat  der  Gemeinderath  in  standesherrlichen,  so  wie  in  denjenigen  ritterschaftlichen
  Orten,  wo  solches  hergebracht  oder  als  Surrogat  der  Orts-Polizei  besonders
  zugestanden  ist,  die  Erklärung  der  Gutsherrschaft  einzuholen.  Sollte  binnen
fünfzehen  Tagen,  von  der  geschehenen  Mittheilung  an  gerechnet,  eine  verneinende  Erklärung
  der  Gutsherrschaft  nicht  erfolgen,  so  ist  der  Gemeinderath  dieselbe  für  zustimmend
  anzunehmen  und  sofort  weiter  in  der  Sache  zu  handeln  berechtigt.

Art.  64.
Verfahren  bei  der  Aufnahme  von  Ausländern.

Gegenüber  von  einem  Ausländer  ist  der  Gemeinderath  nur  zu  einer  vorläufigen
Zusicherung  der  Aufnahme  in  das  Gemeinde-Bürger-oder  Beisig-Recht  berechtigr.
Die  Aufnahme  tritt  erst  dann  in  Wirksamkeit,  wenn  in  Folge  jener  Zusicherung  der
Bittsteller  die  Aufnahme  in  das  Staats-Bürger-Recht  erlangt  hat.

Art.  65.
Rekurs-Recht.
Gegen  alle  entscheidenden  Verfügungen  in  Gemeinde-Rechts-Sachen  steht  den  Betheiligten
  das  Rechrsmittel  des  Rekurses  in  der  gesehlichen  Instanzen-Folge  offen.
Zum  Reburse  gegen  solche  Verfügungen  über  die  Aufnahme  in  das  Bürger=  oder
Beisit-Recht  sind  berechtigt:  «
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