Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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keine  Gesetzesänderung  erfordernden  Verbesserung  offen  zugestanden,
  indem  er  ausführt:  .

„Schon  nach  dem  geltenden  Gesetz  kann  durch  Einführung
des  behördlichen  Einzugsverfahrens  gemäss  8  112  diesen  Klagen
(betreffend  ungenügende  Kontrolle  der  rechtzeitigen  und  vollständigen
  Beitragsentrichtung)  die  Spitze  abgebrochen  werden.
In  denjenigen  Teilen  des  Deutschen  Reichs,  in  denen  von  dem
Einzugsverfahren  ein  umfassender  Gebrauch  gemacht  ist,  sind
denn  auch  Beschwerden  über  das  Markensystem,  wenn  überhaupt,
  so  doch  nur  in  erheblich  geringerem  Masse  erhoben
worden.  Bei  behördlicher  Einziehung  der  Beiträge,  deren
Förderung  der  Entwurf  sich  angelegen  sein  lässt,  wird  aber
auch  die  fernere  Klage  beseitigt  werden,  dass  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  in  grossem  Umfange  die  Beibringung  der  Marken
überhaupt  unterlassen.“

Die  Uebelstände  sind  also  da  am  empfindlichsten,  wo  den
Arbeitgebern  inbezug  auf  die  Leistung  der  Markenbeiträge  das
grösste  Mass  von  Freiheit  gewährt  ist.  Wo  dagegen  der  Zwang
sich  in  der  Weise  äussert,  dass  die  Erfüllung  der  gesetzlichen
Beitragspflichten  durch  Vermittelung  der  Gemeindebehörden  und
Krankenkassen  erfolgt,  indem  dieselben  mit  den  Kranken-  die
Invalidenversicherungsbeiträge  zugleich  einziehen  und  letztere  zur
Klebung  der  Marken  verwenden,  vollzieht  sich  die  ganze  Durchführung
  des  Gesetzes  viel  glatter  und  übersichtlicher.

Fassen  wir  den  Inhalt  der  vorstehenden,  auf  das  gesamte
Gebiet  der  deutschen  Arbeiterversicherung  sich  erstreckenden
Erörterungen  zusammen,  so  lassen  sich  aus  den  Erfahrungen  der
verflossenen  zwölf  Jahre  folgende  Schlüsse  ableiten;

1.  Der  Zwang  ist  das  geeignetste  und  deshalb  das  einzig  zweckmässige
  Mittel,  um  der  Durchführung  der  Arbeiterfürsorge

im  erforderlichen  Masse  Halt,  Stetigkeit  und  Zuverlässigkeit

zu  gewähren.

2.  Der  Mitwirkung  der  beteiligten  Arbeitgeber  und  -Nehmer