Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(2635)

genen  Scheine,  so  wie  die  Fortsehung  des  dießfallsigen  Edicealverfahrens,  im  FKall  solches  bereles
eingeleiter  worden,  sondern  auch  die  Bestimmung  des  Verfahrens  wegen  der  Deposicencapitalien
und  unangemeldeten  Scheine,  welche  von  ihr  übernommen  worden,  bei  etwaniger  künftiger  Anmeldung
  der  Eigenthümer  dieser  Capitalien  und  Scheine.  Zu  dem  Ende  wird  man  Koniglich
Süchsischer  Seirs  #

.)  sämmtliche  Bücher,  Acten,  Rechnungen  und  sonstige  Verhandlungen,  wozu  auch  die,
wegen  vorgedachtermaßen  etwa  schon  eingeleicecen  Edictalverfahrens,  gehören,  welche  die  Kö.
niglich  Preussischer  Seits  übernommenen  Schuldengakkungen  ausschließlich  betreffen;  ··

b.)  saͤmmtliche,  zu  der  Preussischen  Schuldenrate  gehörige  Deposikencapitalien  und  unangemeldete
  Scheine  selbst,  so  wie

c.)  bie  sonstigen,  zu  dem  Preussischen  Schuldenantheile  gehörigen,  noch  unabgefordercen
Zinsscheine  und  Coupons,  und  endlich  .  .  szx

d.)  eine  Nachweisung,  wenn  die,  Preussischer  Seits  zu  uͤbernehmenden,  ausgelooßten  und  zur
Zahlung  ausgesetzten  Schulden,  ingleichen  die  unzinsbaren  Scheine  zur  Zahlung  ausgesetzt  worden,
und,  bei  unterlassener  Anmeldung,  zu  präcludiren,  nach  Abschluß  dieser  Hauptconvention,  der  Keniglich
  Preussischen  Behörde  unverzüglich  aushändigen  und  übergeben.  "

e.)  Von  Büchern,  Acten  und  übrigen  Schrifken,  welche  Schulden  beider  Landescheile  becreffen,
  wird  man  die  nöthigen  Auszüge  und  Abschriften  Königlich  Sachsischer  Seits  fertigen
lassen  und  der  Preussischen  Behörde  ausantworten,  auch  in  Zukunft  diejenigen  Rachrichten,  worüber,
  zur  weitern  Verwaltung  des  Preussischen  Schuldenantheils,  den  Koniglich  Preussischen  Behörden
  noch  Auskunft  nöthig  seyn  sollee,  bereitwillig  ertheilen.  *

Einziehung  präcludirter  Zahlungen.

4.)  Ferner  komme  jeder  Regierung  dasjenige,  ohne  weitere  Nachrechnung,  zu  gute,  was
aus  ihrem  Schuldenantheile  ecwa  präcludirt  wird,  eder  für  wesfallend  zu  achten  ist.

Abgabe  der,  das  Steuerwssen  und'dle  Kammer  -Credit-Cassen-Verhältnisse
  überhaupc  herreffenden  Schriften.  s·

5.)  Ueberhaupt  aber  werden  Koͤniglich  Saͤchsischer  Seits,  sogleich  nach  Abschluß  dieser  Hauptconvention,
  die,  das  gesammte  Steuer=  und  Seeuer  Credit-,  auch  Kammer=  Credie-Cassenwesen
  des  Herzogrhums  Sachsen  und  der  dazu  gehörigen  Kreise,  Srister,  Districte  und  Ort—-schaften
  beereffenden  Acten.,  Bücher,  Rechnungen  und  sonstige  Schriften  des  Ober-  Steue  Collegiums
  und  der  übrigen  Königlich  Sächstschen  Behörden,  insonderheit  auch  derjenigen,  welche
von  den  Unterbehörden  des  Herzogthums  an  die  höhern  Behörden  im  Königreiche  eingesendet  worden
  sind,  den  Königlich  Preussischen  Behörden  ausgeliefert.  Insofern  dergleichen  Schriften  die