Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Nr.  41.  Verordnung

zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  5.  September  1890,  den  Verkehr
von  Straßenlokomotiven  auf  öffentlichen  Wegen  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  146);

vom  18.  Mai  1907.

Die  der  Verordnung  vom  5.  September  1890  beigegebenen  Vorschriften  O  werden  am
Schlusse  des  2.  Absatzes  von  Ziffer  8  durch  Zusatz  der  Worte
„und  Menschen  oder  Tiere  von  der  Maschine  oder  den  etwa  angehängten  Geräten
fernzuhalten“
ergänzt.
In  Ziffer  8  dieser  Vorschriften  wird  ferner  als  neuer  dritter  Absatz  die  nachstehende
Bestimmung  hinzugefügt:

„Straßenaufreißer  sind  während  des  Transports  mit  einer,  das  Aufsitzen  verhindernden
  Vorrichtung  (z.  B.  einer  dachförmig  zulaufenden  Uberdeckung  oder  einem,
neben  den  Außenkanten  mit  hohen  dreikantigen  Leisten  versehenen  Holzkasten)  zu
versehen  oder  von  einem  besonderen  Begleiter  zu  überwachen.“

Dresden,  den  1  8.  Mai  1907.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.

Dr.  v.  Rüger.  Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Liebscher.

 

 

Nr.  42.  Verordnung,

die  Abänderung  der  „Vorschrift  über  die  Versendung  von  Sprengstoffen

und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf

Land=  und  Wasserwegen“  (Sprengstoffversendungsvorschrift)  —  G.=  u.  V.-Bl.
1894  S.  70  —  betreffend;

vom  14.  Juni  1907.

In  Anschlusse  an  die  Verordnung,  die  Bundesbestimmungen  über  den  Verkehr  mit
Sprengstoffen  betreffend,  vom  2  6.  September  1905  (G.  u.  V.-Bl.  S.  217)  werden  hiermit
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