Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

1m  —

werden‘“‘,  dann  unterliegt  sie  insofern  zweifellos  der  Beschlussfassung
  von  Bundesrat  und  Reichstag”.

Wenn  nun  in  der  Praxis  des  Deutschen  Reiches  in  Anschluss
  an  das  in  Preussen  herkömmliche  Verfahren  die  Eingangsformeln
  der  Gesetze  dem  Bundesrate  und  dem  Reichstage
unterbreitet  werden,  so  ist  hierin  nur  eine  „Mitteilung  über  die
beabsichtigte  Fassung“  zu  sehen,  durch  welche  den  beiden  den
Reichsgesetzgebungswillen  bildenden  Faktoren  Gelegenheit  gegeben
  werden  soll,  etwaige  Bedenken  zu  äussern  (DYRoFF,  Annalen
  1889,  S.  861);  keineswegs  darf  aus  dieser  Praxis,  wie
JELLINEK  (Gesetz  und  Verordnung  $S.  332)  es  will,  auf  ein  Gewohnheitsrecht
  geschlossen  werden,  kraft  dessen  die  Mitwirkung
des  Bundesrates  und  des  Reichstages  sich  auch  auf  die  Eingangsformel
  der  Reichsgesetze  erstrecken  würde.

Vielfach  ist  es  als  ein  Grundsatz  des  konstitutionellen
Staatsrechts  hingestellt,  dass  in  der  Eingangsformel  der  Gesetze
der  erfolgten  Zustimmung  der  Kammern  ausdrücklich  Erwähnung
gethan  werde*”.  Man  hat  diesen  Grundsatz  entsprechend  in  das
deutsche  Reichsstaatsrecht  übertragen  und  behauptet,  bei  der
Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Reichsgesetze  müsse  notwendig
  der  erfolgten  Zustimmung  von  Bundesrat  und  Reichstag
gedacht  werden,  sodass  in  dieser  Hinsicht  die  dem  Kaiser  aus

#  Vgl.  z.  B.  Gesetz,  betr.  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  der  Branntweinbereitung
  in  den  hohenzoll.  Landen  vom  4.  Mai  1868;  Gesetze  wegen  Besteuerung
  des  Braumalzes  in  verschiedenen  zum  nordd.  Bunde  gehörenden
Staaten  und  Gebietsteilen  vom  4.  Juli  1868.

#7  So  hat  der  Reichstag  z.B.  Ueberschrift  und  Eingangsformel  des  Gesetzes
betr.  die  Besteuerung  des  Brantweins  etc.  vom  8.  Juli  1868,  und  die  des  Gesetzes
betr.  die  subsidiarische  Haftung  des  Brennereiunternehmers  etc.,  vom  8.  Juli
1868,  geändert.

4  So  GERBER,  Grundzüge  1.  Aufl.  S.  143;  v.  Rönne,  Pr.  Str.,  4.  Aufl.  I
S.  364  N.  2;  Zeitschr.  f.  deutsches  Staatsrecht  I  S.  401f.,  Rstr.  II,1  S.  52f.;
ZoRn,  Zeitschrift  f.  d.  ges.  Staatswissensch.  XXX  VI  S.  36f.;  anderer  Ansicht
Zeitschr.  f.  deutsches  Staatsrecht  I  S.  188ff.  (E.  A.  Car.  v.  STOCKMAR)  und
ibid.  S.  256  (Joun).