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werden‘“‘, dann unterliegt sie insofern zweifellos der Beschlussfassung
von Bundesrat und Reichstag”.
Wenn nun in der Praxis des Deutschen Reiches in Anschluss
an das in Preussen herkömmliche Verfahren die Eingangsformeln
der Gesetze dem Bundesrate und dem Reichstage
unterbreitet werden, so ist hierin nur eine „Mitteilung über die
beabsichtigte Fassung“ zu sehen, durch welche den beiden den
Reichsgesetzgebungswillen bildenden Faktoren Gelegenheit gegeben
werden soll, etwaige Bedenken zu äussern (DYRoFF, Annalen
1889, S. 861); keineswegs darf aus dieser Praxis, wie
JELLINEK (Gesetz und Verordnung $S. 332) es will, auf ein Gewohnheitsrecht
geschlossen werden, kraft dessen die Mitwirkung
des Bundesrates und des Reichstages sich auch auf die Eingangsformel
der Reichsgesetze erstrecken würde.
Vielfach ist es als ein Grundsatz des konstitutionellen
Staatsrechts hingestellt, dass in der Eingangsformel der Gesetze
der erfolgten Zustimmung der Kammern ausdrücklich Erwähnung
gethan werde*”. Man hat diesen Grundsatz entsprechend in das
deutsche Reichsstaatsrecht übertragen und behauptet, bei der
Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze müsse notwendig
der erfolgten Zustimmung von Bundesrat und Reichstag
gedacht werden, sodass in dieser Hinsicht die dem Kaiser aus
# Vgl. z. B. Gesetz, betr. die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung
in den hohenzoll. Landen vom 4. Mai 1868; Gesetze wegen Besteuerung
des Braumalzes in verschiedenen zum nordd. Bunde gehörenden
Staaten und Gebietsteilen vom 4. Juli 1868.
#7 So hat der Reichstag z.B. Ueberschrift und Eingangsformel des Gesetzes
betr. die Besteuerung des Brantweins etc. vom 8. Juli 1868, und die des Gesetzes
betr. die subsidiarische Haftung des Brennereiunternehmers etc., vom 8. Juli
1868, geändert.
4 So GERBER, Grundzüge 1. Aufl. S. 143; v. Rönne, Pr. Str., 4. Aufl. I
S. 364 N. 2; Zeitschr. f. deutsches Staatsrecht I S. 401f., Rstr. II,1 S. 52f.;
ZoRn, Zeitschrift f. d. ges. Staatswissensch. XXX VI S. 36f.; anderer Ansicht
Zeitschr. f. deutsches Staatsrecht I S. 188ff. (E. A. Car. v. STOCKMAR) und
ibid. S. 256 (Joun).