436
IV Personen, die sich an Haltestellen melden, haben, bevor sie in den Haupt- oder
Beiwagen aufgenommen werden, das Personengeld für die Strecke bis zur nächsten Post.
anstalt bezw. bis zu dem schon früher zu erreichenden Endpunkt ihrer Reise an den
Postillon des Hauptwagens zu entrichten und als Merkmal der geschehenen Entrichtung
einen Zwischenfahrschein von dem Postillone des Hauptwagens in Empfang zu nehmen.
Der Zwischenfahrschein ist bis zur nächsten Postanstalt bezw. bis zu dem früher zu
erreichenden Endpunkte der Reise aufzubewahren.
S. 68.
Fahrschein für die Hin= und Rückfahrt.
1 Auf einigen Postwagenkursen werden Fahrscheine für die Hin= und Rückfahrt mit
ermäßigten Preisen ausgegeben.
II Die Dauer der Giltigkeit dieser Fahrscheine ist für den einzelnen Postkurs besonders
bestimmt und auf dem Fahrschein angegeben. Die Rückfahrscheine können nach
Umfluß der Giltigkeitsfrist nicht mehr benützt werden.
III Vor Antritt der Rückreise hat sich der mit Rückfahrschein versehene Reisende
innerhalb der vorgeschriebenen Zeit unter Vorzeigung des Scheines am Postschalter zu
melden, wo auf dem Scheine die Nummer des Platzes für die Rückreise vorgemerkt wird.
IV Reisegepäck wird stets nur in einer Richtung abgefertigt, dasselbe ist daher von
jedem Reisenden bei Antritt der Rückreise von neuem aufzugeben.
V Im Uebrigen gelten auch für den Rückfahrschein die für den gewöhnlichen Fahrschein
gegebenen Bestimmungen.
S. 69.
Grundsätze der Personengelderhebung.
1 Das Personengeld wird nach den von der Postverwaltung bestimmten und für jeden
Postkurs durch Schalteranschlag bekannt gegebenen Sätzen erhoben.
II Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse
fortsetzen, so kann er nur bis zu dem Endpunkt oder bis zu dem Uebergangspunkte des
Kurses einen Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von
neuem melden, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Personengeldes getroffen
sind.