Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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in  solchem  Falle  bis  zu  der  Postanstalt  befördert,  auf  welche  der  Fahrschein  lautet,  und
dort  aufbewahrt,  bis  die  zurückgebliebene  Person  darüber  Bestimmung  getroffen  hat.

§.  72.
Plätze  der  Reisenden.

1  Die  Ordnung  der  Plätze  im  Hauptwagen  ergibt  sich  aus  den  Nummern  über  den
Sitplätzen.

II  In  den  Beiwagen  werden  zuerst  die  Eckplätze  des  Vorderraums,  dann  die  Eckplätze
  des  Haupt=  (Lang-)  Naums,  zuletzt  in  derselben  Reihenfolge  die  Mittelplätze  besetzt,
  sofern  nicht  für  einzelne  Wagengattungen  eine  andere  Reihenfolge  festgesetzt  ist.

III  Gehen  unterwegs  Reisende  ab,  so  sind  die  folgenden  Personen  berechtigt,  im
Hauptwagen  und  in  den  Beiwagen  um  soviel  Plätze  vorzurücken,  als  frei  werden.

IV  Die  bei  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt  hinzutretenden  Personen  stehen  den
vom  Kurse  kommenden  und  weiter  eingeschriebenen  Reisenden  in  der  Reihenfolge  der
Plätze  nach.

V  Reisende,  die  von  einem  Kurse  auf  einen  andern  übergehen,  stehen  den  für  diesen
bereits  eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.

VI  Reisende,  welche  die  Post  nach  einem  zwischen  zwei  Stationen  belegenen  Orte
benützen  wollen,  müssen,  sobald  durch  ihren  Abgang  unterwegs  ein  Beiwagen  eingehen
kann,  allen  bis  zur  nächsten  Station  eingeschriebenen  Reisenden  nachstehen  und  die  Plätze
in  dem  Beiwagen  einnehmen.

VII  Reisende,  welche  von  den  Postillonen  unterwegs  an  Haltestellen  aufgenommen
worden  sind,  stehen  bei  der  Weiterreise  über  die  nächste  Postanstalt  hinaus  den  bei  dieser
bereits  eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.

VIII  Ueber  Meinungsverschiedenheiten  der  Reisenden  wegen  der  von  ihnen  einzunehmenden
  Plätze  entscheidet  der  abfertigende  Beamte  und,  wenn  sich  die  Reisenden  bei
dessen  Entscheidung  nicht  beruhigen,  der  Vorsteher  der  Postanstalt.  Dieser  Entscheidung
haben  sich  die  Reisenden,  vorbehältlich  der  Beschwerde,  zu  unterwerfen.

S.  73.
Reisegepäck.
I  Jedem  Reisenden  ist  die  Mitnahme  seines  Reisegepäcks  insoweit  unbeschränkt  ge-