Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

uner  Tan###nikatien  enst  den  betreffenden  Finanz-Beamten  zu  erkennen  berechtigt,
wichtigere  Fälle  aber  der  höhern  Finanz-Behhrde  anzuzeigen,  oder  (nach  den  oben
¼.  33  gegebenen  Bestimmangen)  dem  Obermts-Richtes  f  u  ebergeben  verpflichtet.
Für  Kirchen=  und  Schul-Diener  bildet  ver  Oboramtinann  #-  it  dem  Dekan  nech
ferner  wie  bisber  das  gemeinschaftliche  Oberamt,  und  als  solches  für  die  Dienst=Vergehungen
  jener  Beamten  die  nächste  und  ordentliche  Umersuchungs-Behbrve:.

A.  36.
und  veinlichen  Fiälle-Gemeine

  Verbrechen  und  Vergebungen  endlich,  deren  Bestrafung  weder  innerbalb
  der  oberamtlichen  Straf-Gewalr,  noch  auch  in  der  Commpetenz  der  bbern  Administrativ-Behdreen
  liegt,  werden  dem  Oberamts-Richter  zur  Untersuchung  öbergeben.

Wenn  über’  die  Natur  des  Verbrechens  und  über  die  Competenz  des  Oberamts-Richters
  kein  Zweifel  obwaltet,  so  geschieht  die  Uebergabe  an  denselben  unmitielbar
durch  vie  Ort5-Vorsteher  (Edilt  uͤber  die  Gemelnve,Verfassung  9  2°).

Im  Zweifelsfalle  wird  die  Sache  nach  der  oben  (F.  15  aufgesiellten  Regel  an
das  Oberamt  gebracht.

Der  Oberämtmiann  hat  jedoch  sowohl  in  dlesem  Falle,  als  wenn  er  auf  ander#m
Wecge,  durch  Denuntiation,  durch  unmittelbate  Wahrnehmung  oder  wdurch  polizeyliche
Maaßregeln  auf  die  Spur  eines  begangenen  Verbrechens  geleitet  wird,  dieselbe  nur
bis  zu  der  Ueberzeugung  zu  verfolgen,  daß  das  in  Frage  stehende  Verbrechen  nach
seiner  Natur  und  der  im  Allgemeinen  darauf  gesetzten  Strafe  zur  richterlichen  Competenz
  geeignet  sey,  sofort  aber  und  ohtie  Zeltverlust  die  Sache  dem  Oberamts-Richter
  zu  übergeben,  und  diesem  die  wirkliche  Untersuchung  zu  überlassent.

9.  31.
Nähere  Abgränzung  der  oberamtlichen  und  oberamtstichterlichen
»  -  Competenz  in  Straf-Sachen;

In  Unserm  Ediete  über  die  Gerichtsverfassung  werden  Wir  zu  näherer  Bestimmung
  dieser  Competenz  diejenigen  Verbrechen  bezeichnen,  welche  in  jedem  Falle
und  selbst  dann,  wenn  die  Person  des  Thäters  noch  einich  unbekannt  ist,  zur  oberamtsrichtzrlichen
  Unterluchung  geeignet  sind,