Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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8.  4.

Die  Grundlage  für  die  Zählung  innerhalb  der  einzelnen  Gemeinde  bildet  die  Haus—
haltung.  Einer  Haushaltung  gleich  zu  achten  ist  jede  einzeln  lebende  selbständige  Person,
welche  eine  besondere  Wohnung  inne  hat  und  eine  eigene  Hauswirthschaft  führt.  Andere
alleinstehende  Personen  werden  als  derjenigen  Haushaltung  zugehörig  betrachtet,  bei
welcher  sie  wohnen,  auch  wenn  sie  in  derselben  keine  Verköstigung  empfangen.

8.  B.

Die  Zählung  erfolgt  von  Haus  zu  Haus  und  von  Haushaltung  zu  Haushaltung
mittelst  namentlicher  Aufzeichnung  der  zu  zählenden  Personen  in  Zählkarten  oder  in
Zählungslisten  (s.  §.  10),  in  welchen  bei  jeder  einzelnen  Person  die  nach  §.  3  verlangten
Individnalangaben  beizusetzen  sind.

8.  6.

Um  die  Ermittlung  der  Wohnbevölkerung  (§.  1  Abs.  2)  zu  ermöglichen,
sind  in  den  Zählungsformularen  (§.  5)  einerseits  diejenigen  am  Zählungstage  in  einer
Haushaltung  anwesenden  und  mit  derselben  zu  zählenden  Personen,  welche  an  derselben
für  gewöhnlich  nicht  theilnehmen,  durch  Angabe  ihres  Wohnortes  besonders  bemerklich
zu  machen,  andrerseits  ist  den  Formularen  ein  Verzeichniß  derjenigen  Personen  anzuhängen
  oder  beizugeben,  welche  zwar  der  Haushaltung  als  Mitglieder  angehören,  aus
dieser  jedoch  zur  Zeit  der  Zählung  aus  vorübergehendem  Anlaß  ohne  Aufgebung  ihrer
Wohnung  oder  Schlasstelle  abwesend  sind,  z.  B.  auf  Vergnügungs=  oder  Geschäftsreisen,
auf  Besuch,  als  Erkrankte  in  Krankenhäusern,  auf  Taglohn  und  dergl.

Dagegen  sind  in  das  Verzeichniß  der  Abwesenden  nicht  aufzunehmen  solche  Familienangehörige,
  welche  in  einer  andern  Haushaltung,  sei  es  auswärts  oder  am  Zählungsorte
  selbst,  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  haben,  z.  B.  die  im  aktiven  Militärdienst,
zur  Ausbildung  (Studenten,  Gymnasisten,  Lehrlinge)  oder  als  Dienstboten,  Gesellen,
Strafgefangene  u.  s.  w.  aus  ihren  Familien  abwesenden  Personen,  da  diese  so  angesehen
werden,  als  wohnten  sie  an  ihren  Aufenthaltsorten,  wo  sie  sich  ihrer  Ausbildung,  ihres
Dienstverhältnisses  wegen  aufhalten.

8.  7.
Die  Zählung  der  Civil-  und  Militärpersonen  ist  in  übereinstimmender  Weise  auszuführen.