8 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. 371
sie umfaßt auch diejenigen Rechtsangelegenheiten, in welchen der Beklagte
den Anspruch des Klägers anerkennt oder die ihm zur Last
gelegte strafbare Handlung zugesteht. Als »streitig« wird die Gerichtsbarkeit
nur deshalb bezeichnet, weil dem Verklagten oder Angeklagten
die Befugnis zusteht, Widerspruch gegen den Klageantrag zu erheben
und deshalb die rechtliche Möglichkeit eines Streites gegeben
ist. Die streitige Gerichtsbarkeit setzt Parteien voraus, welche
untereinander einen Rechtsstreit haben können. Diese rechtliche
Möglichkeit ist maßgebend für die ganze Einrichtung der zur Handhabung
der Rechtspflege bestimmten Behörden und für die Struktur
des Verfahrens; in der Erledigung des Streites liegt der Schwerpunkt
des Prozesses. Für den Begriff der streitigen Gerichtsbarkeit als
einer staatlichen Funktion ist aber »die Entscheidung eines Rechtsstreites«e
nicht wesentlich, da einerseits die streitige Gerichtsbarkeit
des Staates in zahlreichen Fällen ausgeübt wird, in denen es an
einem Streit völlig gebricht'), und andererseits die Entscheidung eines
Rechtsstreites durch Urteil auch ohne alle Mitwirkung staatlicher Behörden
und ohne Inanspruchnahme staatlicher Hoheitsrechte erfolgen
kann?. Zwar umfaßt die staatliche Aufgabe der Handhabung des
Rechtsschutzes auch die Verhandlung und Entscheidung etwaiger
Rechtsstreitigkeiten; aber es ist hierin nur ein Bestandteil dieser
Aufgabe zu erblicken, welcher unbeschadet des Wesens der streitigen
Gerichtsbarkeit auch fehlen kann.
Hiernach erhebt sich die Frage, worin denn das
staatsrechtliche Wesen der streitigen Gerichtsbarkeit
besteht und in welcher Weise die Staatsgewalt
in ihr sich geltend macht. Die Lösung dieser Frage kann
nicht gefunden werden von irgendwelchen prozessualischen Rechtsbegriffen
aus, die vielmehr erst aus ihr abgeleitet werden können,
sondern nur aus dem Staatsbegriff und den anerkannten Prinzipien
über die Aufgaben des Staates. Hier ist nun mit Rücksicht auf die
heutige Gestaltung der staatlichen Aufgaben zwischen der Gerichtsbarkeit
in privatrechtlichen Angelegenheiten und derjenigen in öffentlichrechtlichen
zu unterscheiden.
a) In betreffder bürgerlichen Rechtsverhältnisse erkennt
der Staat die Freiheit der Individuen innerhalb der von der
Rechtsordnung gezogenen Schranken an. Insoweit diese Schranken
freien Spielraum lassen, hat der Staat kein Interesse daran, wie die
privatrechtlichen Verhältnisse der einzelnen gestaltet werden; er sichert
—
1) Wach, Zivilprozeß I, S. 18.
2) Durch Schiedsspruch oder durch Erkenntnis auswärtiger Gerichte, die
im Inlande nicht Verwalter von staatlichen Hoheitsrechten sind, deren Urteile aber
trotzdem unter gewissen Voraussetzungen hinsichtlich des unter den Parteien bestehenden
BRechtsverhältnisses maßgebend sein können. Zivilprozeßordnung 8 722,
723 u. 1040 ff.