Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8  84.  Die  ordentliche  streitige  Gerichtsbarkeit.  371

sie  umfaßt  auch  diejenigen  Rechtsangelegenheiten,  in  welchen  der  Beklagte
  den  Anspruch  des  Klägers  anerkennt  oder  die  ihm  zur  Last
gelegte  strafbare  Handlung  zugesteht.  Als  »streitig«  wird  die  Gerichtsbarkeit
  nur  deshalb  bezeichnet,  weil  dem  Verklagten  oder  Angeklagten
die  Befugnis  zusteht,  Widerspruch  gegen  den  Klageantrag  zu  erheben
und  deshalb  die  rechtliche  Möglichkeit  eines  Streites  gegeben
ist.  Die  streitige  Gerichtsbarkeit  setzt  Parteien  voraus,  welche
untereinander  einen  Rechtsstreit  haben  können.  Diese  rechtliche
Möglichkeit  ist  maßgebend  für  die  ganze  Einrichtung  der  zur  Handhabung
  der  Rechtspflege  bestimmten  Behörden  und  für  die  Struktur
des  Verfahrens;  in  der  Erledigung  des  Streites  liegt  der  Schwerpunkt
des  Prozesses.  Für  den  Begriff  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  als
einer  staatlichen  Funktion  ist  aber  »die  Entscheidung  eines  Rechtsstreites«e
  nicht  wesentlich,  da  einerseits  die  streitige  Gerichtsbarkeit
  des  Staates  in  zahlreichen  Fällen  ausgeübt  wird,  in  denen  es  an
einem  Streit  völlig  gebricht'),  und  andererseits  die  Entscheidung  eines
Rechtsstreites  durch  Urteil  auch  ohne  alle  Mitwirkung  staatlicher  Behörden
  und  ohne  Inanspruchnahme  staatlicher  Hoheitsrechte  erfolgen
kann?.  Zwar  umfaßt  die  staatliche  Aufgabe  der  Handhabung  des
Rechtsschutzes  auch  die  Verhandlung  und  Entscheidung  etwaiger
Rechtsstreitigkeiten;  aber  es  ist  hierin  nur  ein  Bestandteil  dieser
Aufgabe  zu  erblicken,  welcher  unbeschadet  des  Wesens  der  streitigen
Gerichtsbarkeit  auch  fehlen  kann.

Hiernach  erhebt  sich  die  Frage,  worin  denn  das
staatsrechtliche  Wesen  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
  besteht  und  in  welcher  Weise  die  Staatsgewalt
in  ihr  sich  geltend  macht.  Die  Lösung  dieser  Frage  kann
nicht  gefunden  werden  von  irgendwelchen  prozessualischen  Rechtsbegriffen
  aus,  die  vielmehr  erst  aus  ihr  abgeleitet  werden  können,
sondern  nur  aus  dem  Staatsbegriff  und  den  anerkannten  Prinzipien
über  die  Aufgaben  des  Staates.  Hier  ist  nun  mit  Rücksicht  auf  die
heutige  Gestaltung  der  staatlichen  Aufgaben  zwischen  der  Gerichtsbarkeit
  in  privatrechtlichen  Angelegenheiten  und  derjenigen  in  öffentlichrechtlichen
  zu  unterscheiden.

a)  In  betreffder  bürgerlichen  Rechtsverhältnisse  erkennt
  der  Staat  die  Freiheit  der  Individuen  innerhalb  der  von  der
Rechtsordnung  gezogenen  Schranken  an.  Insoweit  diese  Schranken
freien  Spielraum  lassen,  hat  der  Staat  kein  Interesse  daran,  wie  die
privatrechtlichen  Verhältnisse  der  einzelnen  gestaltet  werden;  er  sichert

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1)  Wach,  Zivilprozeß  I,  S.  18.

2)  Durch  Schiedsspruch  oder  durch  Erkenntnis  auswärtiger  Gerichte,  die
im  Inlande  nicht  Verwalter  von  staatlichen  Hoheitsrechten  sind,  deren  Urteile  aber
trotzdem  unter  gewissen  Voraussetzungen  hinsichtlich  des  unter  den  Parteien  bestehenden
  BRechtsverhältnisses  maßgebend  sein  können.  Zivilprozeßordnung  8  722,
723  u.  1040  ff.