Metadata : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1  1.  Tit.:  Geschäftsführg.  ohne  Auftrag.  439

nicht  eine  dem  Geschäftsführer  bekannte  Person  zu  sein  (98  686),  sie
braucht  zur  Zeit  der  Geschäftsführung  noch  nicht  zu  existieren  (z.  B.
nasciturus).  Ein  eigenes  Geschäft  besorgt  der  von  einem  Verein  oder
einer  Partei  aufgestellte  Wahlkandidat  S.  JW.  088°7,  Gr.  52  996.  Wegen
des  auf  Grund  der  Genehmigung  des  Geschäftsherrn  (88  1771,  684
Satz  2)  eintretenden  Rechtsverhältnisses  zwischen  diesem  und  dem  Dritten
§#s#§l#  184,  185.  Bei  einer  Mehrheit  von  Geschäftsführern  oder  Geschäftsherren
  88  430,  431.  In  den  Fällen  des  §  687  keine  Geschäftsführung
ohne  Auftrag.

3.  Im  Falle  der  Besorgung  eines  fremden  Geschäfts  im  Auftrag
eines  Dritten  ist,  falls  dies  nicht  etwa  in  der  Absicht  geschieht,  für  den
Geschäftsherrn  selbst  tätig  zu  sein,  der  Dritte  der  Geschäftsführer  ohne
Auftrag;  dieser  haftet  dch  aus  dem  zugrunde  liegenden  Rechtsgeschäft
dem  Handelnden,  wogegen  letzterer  den  Geschäftsherrn  nur  aus  einer
etwaigen  ungerechtfertigten  Bereicherung  in  Anspruch  nehmen  kann,  falls
nicht  ausnahmsweise  ein  stillschweigender  Vertrag  vorliegt  (z.  B.  wenn
ein  plötzlich  schwer  erkrankter  Reisender  die  weitere  Behandlung  durch
den  vom  Hotelwirt  herbeigerufenen  Arzt  duldet).  Vgl.  auch  ZE.  JW.
03B.  sio.  Der  Geschäftsführer  braucht  nicht  geschäftsfähig  zu  sein  (8  682),
soweit  nicht  die  Geschäftsführung  in  rechtsgeschäftlichen  Willenserklärungen
  besteht.

4.  8§8  662  ff.  5.  A.“  vor  8  164.  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
  des  Bormundes  nach  beendeter  Vormundschaft  S.  IW#.  10768.  Beim
Handeln  auf  Grund  einer  Amtspflicht  §  839.

6.  §  276  wegen  Haftung  für  Vorsatz  u.  Fahrlässigkeit;  vgl.  aber
§  678  (Erweiterung  der  Haftung)  u.  §§  680,  682  (Einschränkung  der
Pokau#e  wegen  Haftung  für  Dritte  §  278.  Eine  Verpflichtung  zur

ortführung  der  begonnenen  Geschäftsbesorgung  besteht  nicht  .  R.  63  288,
vgl.  aber  §  681  A.  2.  Wegen  Aufwendungen  8  683.

7.  D.  h.  der  Vorteil  im  objektiven  Sinne.

8.  Ist  der  Geschäftsherr  geschäftsunfähig,  dann  kommt  es  auf
den  Willen  des  gesetzlichen  Vertreters  an.  Beim  Mangel  eines  gesetzl.
Vertreters  kommt  nur  das  Interesse  des  Geschäftsherrn  in  Betracht.

9.  Falls  er  dem  Geschäftsführer  bekannt  war  oder  bei  Anwendung
der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Hausvaters  bekannt  sein  mußte.  Es
kommt  auf  den  Zeitpunkt  der  Übernahme  der  Geschäftsführung  an,  so
daß  unter  Umständen  ein  etwaiges  früheres  Verbot  nicht  in  Betracht
  kommt.

10.  D.  h.  es  ist  zu  fragen,  ob  der  Geschäftsherr  bei  Kenntnis  der
wirklichen  Sachlage  das  Verhalten  des  Geschäftsführers  gebilligt  hätte.
Dem  Nachweise  des  Geschäftsführers  gegenüber,  daß  seine  Geschäftsführung
  dem  mutmaßlichen  Willen  des  Geschäftsherrn  entspricht,  hat
letzterer  seinen  etwaigen  wahren  Willen  (A.  9)  darzutun.  Fehlt  ein
Anhalt  für  die  Erforschung  des  mutmaßlichen  Willens,  so  muß  der
Geschäftsführer  das  Geschäft  so  führen,  wie  es  nach  der  allgemeinen
Anschauung  der  Sachlage  entspricht.

11.  Bgl.  aber  §  679.